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Videokamera im Bereich des Hauses, der Mietwohnung - erlaubt?

Eine Kamera im Eingangsbereich eines Hauses kann das Persönlichkeitsrecht des Mieters verletzen. Das gilt auch in den meisten Fällen, wenn sich eine Kamera auf dem Grundstück befindet, z.B. im Bereich der Müllstandsfläche, oder im Hof des Hauses.

Videokamera zum Schutz vor Einbruch und Diebstahl im Haus, Eingang des Wohnhauses

Von einem Grundstück wurde Baumaterial gestohlen.

Der Vermieter ließ eine Videokamera installieren, die den Eingangsbereich zum Grundstück aufnahm. Auf dem Grundstück befanden sich auch Mietwohnungen.

Ein Mieter sah sich wegen der Kamera in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und verlangte die Beseitigung und Unterlassung von Aufnahmen. Das mit diesem Fall befasste Gericht gab dem Mieter Recht.

Urteil: Mieter muss Videokamera im Bereich des Wohnhauses nicht dulden

Das Amtsgericht Detmold urteilte am 1. 3. 2018 (Az. 7 C 429/17), dass der Vermieter die Kamera abbauen muss, weil sie auch den Eingangsbereich aufnahm. Das müsse der Mieter nicht hinnehmen.
Duldung einer Kamera im Eingangsbereich eines Hauses  

Auch eine Kamera-Attrappe im Bereich des Wohnhauses kann nicht zulässig sein
Auch Kamera-Attrappen sind nicht ohne weiteres erlaubt.

  • Das Argument des Vermieters, die Kamera sei schon beim Einzug des Mieters vorhanden gewesen, half ihm nichts, denn der Mieter wusste das beim Einzug nicht.
Hinweis


Anders kann es sein, wenn im Mietvertrag ausdrücklich auf eine schon vorhandene Videokamera hingewiesen wurde, dies Inhalt des Mietvertrages wird.



Redaktion


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