​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Videoüberwachung der Mietwohnung durch Vermieter unzulässig
Die Videoüberwachung der Wohnung durch den Vermieter ist in der Regel unzulässig.
Videoüberwachung der Wohnung schränkt das Persönlichkeitsrecht der Mieter ein
Das Persönlichkeitsrecht der Mieter, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, ist durch die Verfassung geschützt. Dazu gehört, dass Bildaufnahmen durch eine Kamera nur mit Einwilligung der betreffenden Person gemacht werden dürfen, und erst recht gilt das in der Wohnung und ihrem Eingangsbereich.
Unerlaubte Untervermietung der Mietwohnung - Videoüberwachung soll das beweisen
Eine Wohnungsgesellschaft war der Ansicht, eine Mieterin vermiete unerlaubt unter. Da die Mieterin dies bestritt, ließ die Vermieterin kurzerhand heimlich eine Videokamera gegenüber der Eingangstür der Wohnung installieren.
Im Prozess berief sie sich darauf, es seien verschiedene Personen beim Betreten der Wohnung gefilmt worden. Die Mieterin erklärte, es könne sich um ihre erwachsenen Söhne oder deren Freunde oder um Besucher gehandelt haben, und rügte, die Aufnahmen seien grundrechtswidrig erlangt worden. Sie verlangte Schadenersatz wegen der Grundrechtsverletzung.
- Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin zunächst zur Räumung.
Urteil: Videoaufnahmen des Vermieters unverwertbar, kein Beweis
Das Landgericht Berlin hob im Berufungsverfahren das Räumungsurteil auf.
Mit Urteil vom 13.2.2020 (Az. 67 S 369/18) entschied das Gericht, der gesamte auf die Videoaufnahmen gestützte Sachvortrag der Vermieterin sei unverwertbar.
Die von der Mieterin geltend gemachten Schadenersatzansprüche wies das Landgericht ab.
Vorwurf einer schweren Vertragsverletzung berechtigt nicht zu heimlichen Videoaufnahmen
Obwohl es um den Vorwurf einer schwerwiegenden Vertragsverletzung gehe, sei die Vermieterin nicht berechtigt gewesen, unter Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht heimliche Videoaufnahmen anzufertigen; es hätte andere, verfassungsgemäße Mittel gegeben, Beweismittel zu beschaffen, so z.B. die Befragung von Nachbarn, oder die Scheinanmietung.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.03.2024 (Az. VI ZR 1370/20 ) die Revisionen beider Seiten zurückgewiesen. Es blieb also einerseits bei der Abweisung der Räumungsklage, andererseits wurden auch die Ersatzforderungen der Mieterin abgewiesen.
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: