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Videoüberwachung der Mietwohnung durch Vermieter unzulässig

Die Videoüberwachung der Wohnung durch den Vermieter ist in der Regel unzulässig.

Videoüberwachung der Wohnung schränkt das Persönlichkeitsrecht für Mieter ein

Das Persönlichkeitsrecht der Mieter, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist, durch die Verfassung geschützt. Dazu gehört, dass Bildaufnahmen durch eine Kamera nur mit Einwilligung der betreffenden Person gemacht werden dürfen, und erst recht gilt das in der Wohnung und ihrem Eingangsbereich.

Unerlaubte Untervermietung der Mietwohnung - Videoüberwachung soll das beweisen

Eine Wohnungsgesellschaft war der Ansicht, eine Mieterin vermiete unerlaubt unter. Da die Mieterin dies bestritt, ließ die Vermieterin kurzerhand heimlich eine Videokamera gegenüber der Eingangstür der Wohnung installieren.

Im Prozess berief sie sich darauf, es seien verschiedene Personen beim Betreten der Wohnung gefilmt worden. Die Mieterin erklärte, es könne sich um ihre erwachsenen Söhne oder deren Freunde oder um Besucher gehandelt haben, und rügte, die Aufnahmen seien grundrechtswidrig erlangt worden.

  • Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin zunächst zur Räumung.

Urteil: Videoaufnahmen des Vermieters unverwertbar, kein Beweis

Das Landgericht Berlin hob im Berufungsverfahren das Räumungsurteil auf.

Mit Urteil vom 13.2.2020 (Az. 67 S 369/18) entschied das Gericht, der gesamte auf die Videoaufnahmen gestützte Sachvortrag der Vermieterin sei unverwertbar.

Vorwurf einer schweren Vertragsverletzung berechtigt nicht zu heimlichen Videoaufnahmen

Obwohl es um den Vorwurf einer schwerwiegenden Vertragsverletzung gehe, sei die Vermieterin nicht berechtigt gewesen, unter Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht heimliche Videoaufnahmen anzufertigen, es hätte andere, verfassungsgemäße Mittel gegeben, Beweismittel zu beschaffen,  so z.B. die Befragung von Nachbarn, oder Scheinanmietung.

Revision wurde zugelassen und eingelegt.


Redaktion


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