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Katzennetz, Katzengitter in Mietwohnung an Balkon, Fenster erlaubt?

Mieter sollten beachten, dass das Anbringen eines Katzengitters, eines Katzennetzes am Balkon (oder einem Fenster) nicht in jedem Fall erlaubt sein kann.

Katzennetz - Eingriff in Bausubstanz vermeiden

Sind für die Anbringung Arbeiten erforderlich, die einen Eingriff in die Bausubstanz des Hauses bedeuten, müssen also z.B. Löcher in die Fassade oder die Balkonbrüstung gebohrt werden, um das Katzennetz sicher zu befestigen, dann müssen Sie vorher den Vermieter um Erlaubnis bitten.

Katzennetz, Katzengitter - Anschrauben an der Fassade des Hauses, am Balkon

Das Anschrauben eines Katzengitters an der Hausfassade ist ein Eingriff in die Bausubstanz. Ohne Genehmigung durch den Vermieter darf auf diese Art das Katzengitter nicht anbebracht werden. 

Hinweis


Ähnlich ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln (Az. 10 C 456/11):
Die Anbringung eines Katzennetzes an einer Holzkonstruktion ist eine bauliche Veränderung.

Katzennetz, Katzengitter - Anbringung an Balkon, Fenster - optische Gründe sprechen dagegen

Auch optische Gründe können dazu führen, dass Vermieter Katzengitter verbieten. Ein solcher Fall wurde vor dem Amtsgericht Augsburg (Az. 72 C 4756/14) entschieden. Das Gericht bewertete das Interesse des Eigentümers, dass das Erscheinungsbild des Hauses nicht nachhaltig gestört werde, höher als das Interesse des Mieters, ein Katzengitter anzubringen, damit die Katze nicht vom Balkon fallen könne.

Nicht störendes Katzengitter, Katzennetz im Bereich der Mietwohnung kann erlaubt sein

Das Amtsgericht Köln (Az. 222 C 227/01) entschied in einem älteren Urteil, dass es einem Mieter erlaubt sein kann, einen solchen Schutz anzubringen, da das Katzengitter wegen des verwendeten transparenten Materials so gut wie nicht störend sei. 

Das Amtsgericht Schorndorf (Az. 6 C 1166/11) erlaubte ein Katzennetz. In diesem Fall wurde geurteilt, dass eine optische Beeinträchtigung nicht gegeben sei, da das Katzennetz auf der Rückseite des Hauses angebracht wurde, der Balkon nur von wenigen Nachbarn zu sehen sei. Wesentlich war auch, dass die übrige Balkongestaltung uneinheitlich war.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied in einem Urteil vom 24.9.2020, Az. 18 C 336/19 ​​​​​​​zugunsten einer Mieterin. Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung zum Anbringen des Netzes. Daraufhin klagte die Mieterin gegen ihren Vermieter auf die Erlaubnis, die in diesem Fall zu erteilen war. 

  • Für das Anbringen war kein Eingriff in die Bausubstanz erforderlich, bereits andere Mieter hatten ebenfalls ein Katzennetz am Balkon angebracht, wodurch vom Vermieter das Argument einer optischen Beeinträchtigung nicht herangezogen werden konnte. 

Lesetipp zum Thema


Haustier, Tierhaltung - mietrechtliche Informationen zum Thema 


Auch dies kann möglich sein, wenn es um die Anbringung eines Katzennetzes, Katzengitters geht: 
​​​​​​​Vermieter will zusätzliche Kaution für Einbauten, Umbauten vom Mieter 


Redaktion


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