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Kündigung der Wohnung - Zurückweisung mit Vollmachtsrüge

Gegen die Kündigung der Wohnung können Mieter die sogenannte Vollmachtsrüge erheben - Vollmachtsrüge wegen in der Vollmacht fehlender Angaben erfolgreich.

Kündigung der Wohnung durch Vermieter - Originalunterschrift erforderlich

Eine Kündigung des Vermieters soll den Mietvertrag für die Wohnung beenden.

Es handelt sich um ein sogenanntes "einseitiges Rechtsgeschäft", das zu sehr strikten Folgen führt.

Deshalb sind auch die Anforderungen an eine Kündigung hoch. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, § 568 BGB, sie muss eine Originalunterschrift tragen.

  • Eine Einzelperson als Vermieter kann die Kündigung selbst im Original unterschreiben. Bei einer Eigentümergesellschaft muss die vertretungsberechtigte Person unterschreiben.
  • Mehrere Vermieter müssen entweder alle die Kündigung unterschreiben, oder entsprechende Vollmachten für die Durchführung der Kündigung erteilen.

Kündigung nicht durch Vermieter selbst, sondern andere Person - Originalvollmacht erforderlich

  • Soll eine andere Person (Hausverwalter, Rechtsanwalt) kündigen, dann muss der Kündigung eine auf diese Person lautende Originalvollmacht beigefügt werden.
  • Das gilt, auch, wenn mehrere Personen/Gesellschafter Vermieter sind, aber nicht alle die Kündigung unterschreiben:
    Es müssen dann entsprechende Vollmachten dem Empfänger der Kündigung vorgelegt werden.
    Kündigung des Vermieters - formelle Anforderungen.

Originalvollmacht ist der Kündigung der Wohnung nicht beigefügt - Vollmachtsrüge

Ist eine Kündigung nicht vom Alleinvermieter - oder nicht von allen Vermietern - unterschrieben, dann sollen die Mieter bei Erhalt der Kündigung sofort überprüfen, ob ausreichende Vollmachten für die Kündigung erteilt worden sind, der Kündigung im Original beigefügt sind.

In der für die Kündigung der Wohnung beigefügten Vollmacht fehlen wesentliche Angaben

Eine Kündigung war durch den Rechtsanwalt des Vermieters formuliert und es lag ein unterschriebenes Vollmachtsformular bei.
In der Vollmacht war der Name des Vermieters eingetragen, nicht aber, wer Mieter der Wohnung ist und aus der Vollmacht ging auch nicht hervor, um welche Wohnung es sich handelt.

  • Wegen der fehlenden bzw. unvollständigen Angaben wies der Mieter die Kündigung mit einer Vollmachtsrüge zurück.
  • Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied, die Kündigung sei nicht wirksam, und wies die Räumungsklage des Vermieters ab.

Wohnungskündigung - Vollmacht muss wesentliche Angaben enthalten, so das Landgericht

Das Landgericht Berlin wies mit Beschluss vom 1.2.2024 (Az. 66 S 103/23 ) die Berufung des Vermieters zurück, es blieb bei der Abweisung der Räumungsklage:

  • Aus der Vollmacht müsse für den Empfänger der Kündigung klar erkennbar sein, dass der Vermieter dem ihn vertretenden Rechtsanwalt  - hier für die Kündigung des konkreten Mietverhältnisses - Vollmacht erteilt hat.
  • Alle verbleibenden Zweifel und Unklarheiten der Vollmacht gingen zu Lasten desjenigen, der die Kündigungserklärung abgibt, der Empfänger könne die Kündigung zurückweisen.

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kündigungsempfänger, der Mieter der Wohnung, unverzüglich rügen müsse.
Vollmachtsrüge - Vollmachtsmangel unverzüglich rügen, mitteilen.

Vermieter können, wenn eine Kündigung wegen einer Vollmachtsrüge nicht akzeptiert wird, eine neue, formgerechte Kündigung schicken, - dies hatte der Vermieter aber in diesem Falle nicht getan.


Redaktion


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