Logo

Streit unter Nachbarn führt zur Kündigung der Wohnung

Kommt es immer wieder zu Streitigkeiten unter Nachbarn und beteiligt sich ein Mieter nicht am Einigungsversuch des Vermieters, so kann dieses Verhalten zur Kündigung dieses Mieters führen.

Vermieter möchte Aussprache zwischen Mietern wegen bestehender Streitigkeiten

Versucht ein Vermieter eine Einigung unter Nachbarn, setzt sich für ein Unterbleiben der Störungen ein, dann kann, wenn sich ein an den Streitigkeiten beteiligter Mieter nicht an einem Einigungsversuch beteiligt, dieses Verhalten zur Kündigung des Mietvertrags für den Mieter führen. 

Da der vom Vermieter unternommene Einigungsversuch scheiterte, sprach der Vermieter die fristgemäße Kündigung gegen denjenigen Mieter aus, der nicht bereit war sich an der Einigung zur Beilegung der Streitigkeiten zu beteiligen.

Mieter beteiligt sich nicht an Gespräch, Einigung zur Beilegung von Nachbarstreitigkeiten

Da der Mieter nicht auszog, klagte der Vermieter schließlich auf die Räumung der Wohnung.

Der Mieter räumte während des Prozesses ein, dass zwischen ihm und anderen Mietern eine konfliktbeladene Situation bestehe, er aber eine Aussprache zur Beilegung der Streitigkeiten ablehne.

Mieter weigert sich an einem Einigungsversuch mit seinen Nachbarn mitzuwirken

Nach Meinung des Gerichts war die Nichtmitwirkung an der versuchten Beilegung der Streitigkeiten für sich alleine ausreichend, dass der Vermieter die fristgemäße Kündigung des Mietvertrags aussprechen konnte.

  • Es komme nicht darauf an, wer für den Unfrieden verantwortlich sei, aber es bestehe für Mieter die Pflicht, an einer Beilegung des Konflikts mitzuwirken. 

Einigungsversuch wegen Streit unter Nachbarn gescheitert - Kündigung der Wohnung als Folge

Das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 8.11.2016, Az. 25 C 974/16) sah in dem Verhalten des Mieters, nicht an der Beilegung der Streitigkeiten mitzuwirken, eine ausreichende Pflichtverletzung für die Kündigung und bestätigte die fristgemäße Kündigung des Vermieters.

Hinweis


Der Mieter war zunächst noch in Berufung gegen das Urteil gegangen, hatte aber die Berufung zurückgezogen, so dass das Urteil rechtskräftig wurde.  
Die Kündigung des Mietvertrages war auch noch aus anderen Gründen erfolgt. Über die anderen Gründe entschied das Gericht nicht.



Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: