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Lärm vom Spielplatz, Bolzplatz - Bundesgerichtshof zu Mietminderung
Darf ein Mieter wegen Lärm vom Bolzplatz die Miete mindern? Ein Streitfall aus Hamburg wurde am 29. April 2015 vor dem Bundesgerichtshof verhandelt - die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, muss neu entscheiden.
Lärm vom Nachbargrundstück - Wohnung befindet sich unmittelbar neben einer Schule
Die Mieter haben eine Wohnung mit Terrasse unmittelbar neben einem Schulgrundstück gemietet. Jahre später wurde auf dem Schulgelände ein Bolzplatz eingerichtet, wo auch außerhalb der Schulzeit Fußball gespielt wird.
Die Mieter verlangen eine Mietminderung, denn von dieser Beeinträchtigung hätten sie bei Abschluss des Mietvertrags nichts gewusst. Daher sei jetzt die Miete zu mindern. Amtsgericht und Landgericht gaben den Mietern Recht.
- Der BGH (Az. VIII ZR 197/14) hob das Urteil des Landgerichts auf und hat den Rechtsstreit zurückverwiesen.
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshof geht hervor, dass bei neu auftretenden Lärmbelästigungen (Bau eines neuen Bolzplatzes, Spielplatzes) kein Mangel an der vermieteten Wohnung entsteht, wenn auch der Vermieter die Belästigungen hinnehmen müsse, ohne Schadenersatz zu erhalten und zwischen Mieter und Vermieter auch mietvertraglich keine "Beschaffenheitsvereinbarung" (welche Eigenschaften soll die Wohnung haben) getroffen wurde.
Wegen Kinderlärm wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz geändert
2011 wurde extra das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geändert, damit künftig Streit wegen der Zumutbarkeit von Kinderlärm unterbleibt. In § 22 BImSchG heißt es:
..."(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden."
Bolzplätze fallen nicht unter diese Regelung - dort spielen auch Jugendliche Fußball.
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