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Mietminderung wegen Lärm vom Spielplatz, Bolzplatz 

Dürfen Mieter wegen Lärm von einem in der Nachbarschaft und nachträglich errichteten Bolzplatz die Miete mindern? Diese Frage, ob eine Mietminderung möglich ist, kann auch einen später in der Nachbarschaft errichteten Spielplatz betreffen.

Lärm vom Nachbargrundstück - Wohnung befindet sich unmittelbar neben einer Schule

Die Mieter hatten eine Wohnung mit Terrasse unmittelbar neben einem Schulgrundstück gemietet. Jahre später wurde auf dem Schulgelände ein Bolzplatz eingerichtet, auf dem auch außerhalb der Schulzeit Fußball gespielt wird.

Die Mieter verlangen eine Mietminderung, denn von dieser Beeinträchtigung hätten sie bei Abschluss des Mietvertrags nichts gewusst.

Daher sei jetzt die Miete zu mindern. Amtsgericht und Landgericht gaben den Mietern Recht. 

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hob mit Urteil vom 29.04.2015 (Az. VIII ZR 197/14) das Urteil des Landgerichts auf und hat den Rechtsstreit an die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, für eine neue Prüfung zurückverwiesen. Das Landgericht muss neu entscheiden. 

Im Mietvertrag steht nichts Näheres über Eigenschaften der Wohnung

Der BGH stellte zunächst fest, dass im Mietvertrag keine näheren Angaben über die Eigenschaften der Wohnung (eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung) enthalten waren.

Hieraus lasse sich also kein Anspruch der Mieter darauf ableiten, dass außerhalb der Schulzeit Ruhe herrschen müsse.

Andererseits gehe der Boltzplatz-Lärm größtenteils von Jugendlichen und nicht von Kindern aus, so dass auch nach geltendem Immissionsschutzrecht die Lärmbeeinträchtigungen nicht sowieso hinzunehmen wären.

Neue Lärmbeeinträchtigung für Mieter aus Nachbarschaft - kein Anspruch auf Mietminderung

Auch bei neu auftretenden Lärmbelästigungen (Bau eines neuen Bolzplatzes, Spielplatzes) entstehe aber nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Mietminderung bezüglich der vermieteten Wohnung.

  • Ein Anspruch auf Minderung scheide aus, wenn auch der Vermieter die Lärmbeeinträchtigungen hinnehmen müsse, ohne Schadenersatz vom Nachbarn zu erhalten.
Hinweis


2011 wurde extra das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geändert, damit künftig Streit wegen der Zumutbarkeit von Kinderlärm unterbleibt. In § 22 BImSchG heißt es: 

..."(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden."

Bolzplätze fallen nicht unter diese Regelung - dort spielen auch Jugendliche Fußball.  

    Neuer Lärm vom Nachbargrundstück wegen Baustelle - keine Mietminderung

    Der BGH hat diese Rechtsprechung trotz vieler Kritik fortgesetzt und sogar noch verstärkt.

    BGH-Urteil:
    Lärm von Baustelle auf Nachbargrundstück



    Hinweis

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