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Maklerprovision bei Doppeltätigkeit - für Mietersuche zweimal beauftragt
Darf ein Makler Provision verlangen, wenn er z.B. gleichzeitig für den Wohnungssuchenden (künftigen Mieter) und Vermieter in derselben Sache tätig ist, für ein und dieselbe Wohnung einen neuen Mieter vermitteln soll?
Mieter beauftragt Makler mit der Suche eines Nachmieters - Vermieter erteilt gleichen Auftrag
Das Amtsgericht Wiesbaden hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter, nach erfolgreicher Vermittlung eines Nachmieters für seine Wohnung, die vom Makler in Rechnung gestellte Provision zahlen sollte, der Makler aber eine Doppeltätigkeit ausübte, weil er in der gleichen Sache zweimal denselben Auftrag hatte.
Provision zahlen - Makler hat zweimal den gleichen Auftrag für eine Mietersuche
Was der Mieter aber zum Zeitpunkt des Abschluss des Maklervertrages nicht wusste, war, dass die Maklerin vom Vermieter / Eigentümer ebenfalls mit der Mietersuche beauftragt war.
Diesen Umstand verschwieg der Makler gegenüber dem Mieter.
Doppeltätigkeit des Maklers - Mieter verweigert Zahlung der Maklerprovision
Da der Mieter von der Doppeltätigkeit der Maklerin erfuhr, weigerte er sich, die in Rechnung gestellte Provision zu zahlen. Damit wollte sich die Maklerin nicht zufrieden geben und klagte auf Zahlung.
Makler hat wegen Doppeltätigkeit keinen Anspruch auf doppelte Provisionszahlung
Das Amtsgericht (Urteil vom 25.11.2016 - 91 C 2307/16) urteilte, dass es sich hier um eine unzulässige Doppeltätigkeit handelte, weil die Maklerin für den Mieter und Vermieter in derselben Sache tätig war.
- Die Klage auf Zahlung der Provision wurde abgewiesen.
- Interessenkollisionen durch eine Doppeltätigkeit seien als vertragswidrig einzuordnen.
Unerheblich war auch, dass die Maklerprovision individualvertraglich mit dem Mieter vereinbart worden war.
Redaktion
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