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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Mehrere Mieter, Rückzahlung der Kaution und Verjährung
Bei mehreren Mieter besteht der gemeinsame Anspruch auf Rückzahlung der Kaution am Mietvertragsende - hat ein Mieter die Hemmung der Verjährung nicht verhindert, so können trotzdem die anderen Mieter die vollständige Kaution vom Vermieter bekommen.
Die Rückforderung der Kaution steht mehreren Mieter gemeinsam zu
Haben mehrere Mieter gemeinschaftlich den Mietvertrag geschlossen, dann steht der Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Kaution am Mietvertragsende - egal welcher Mieter die Kaution bezahlt hat - den Mietern gemeinschaftlich zu.
- Ein Mieter allein kann nicht die Rückzahlung der Kaution an sich selbst verlangen.
Mehrere Mieter, gemeinsamer Mietvertrag - Kaution zurückbekommen.
Kaution - die Verjährung der Kautionsrückforderung
Die Mieter sollten die Rückzahlung der Kaution rechtzeitig verlangen. Denn auch dieser Anspruch auf Rückzahlung verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Rückgabe der Wohnung gerichtlich geltend gemacht wird.
Wann verjähren Ansprüche, Forderungen der Mieter?
Ist die Verjährung eingetreten, dann kann der Vermieter die Rückzahlung allein mit diesem Argument verweigern.
Kautionsrückzahlung - Hemmung der Verjährung durch Antrag bei Gericht
Damit keine Verjährung eintritt, muss rechtzeitig ein Antrag bei Gericht eingereicht werden.
Das geschieht durch eine Klage, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe oder einen Antrag auf einen Mahnbescheid für die Forderung:
Verjährung Forderungen aus Mietverhältnis als Mieter unterbrechen.
Anspruch auf die Kaution besteht für mehrere Mieter - ein Mieter beteiligt sich nicht
- Mehrere Mieter sollten solche Anträge wegen der Hemmung der Verjährung gemeinsam stellen und beantragen, dass die Kaution an sie gemeinschaftlich ausgezahlt wird.
Beteiligt sich einer der Mieter nicht rechtzeitig an der Geltendmachung der Kautionsrückforderung, ist die Verjährung eingetreten, dann kann dieser Mieter nicht mehr erfolgreich klagen.
- Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 13.02.2024, Az. 67 S 186/23 entschieden, dass in diesem Fall die Kaution an denjenigen bzw. diejenigen Mieter zurückzuzahlen ist, die sich rechtzeitig an das Gericht gewandt haben.
Denn nach § 432 Abs. 2 BGB wirke der Einwand der Verjährung eben nur gegenüber dem Mieter, der nicht rechtzeitig tätig geworden ist, lasse aber die Forderung ansonsten unberührt.
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Redaktion
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