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Ratgeber Untervermietung
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Mieter ist Verursacher von Graffiti - fristlose Kündigung
Graffiti, Parolen an Hauswänden, im Hausflur, können zur Kündigung eines Mietverhältnisses führen, wenn ein Vermieter den Nachweis auf seinen Mieter als Verursacher führen kann.
Vermieterfeindliche Graffiti am Haus durch Mieter - fristlose Kündigung der Wohnung
- Handelt es sich bei Graffiti um "vermieterfeindliche Parolen", „Schmierereien“, dann kann der Vermieter die Wohnung, den Mietvertrag des Verursachers fristlos kündigen.
Vermieter lässt Verursacher der Graffiti feststellen - Haus wurde überwacht
Der Vermieter beauftragte zur Feststellung des Verursachers eine Sicherheitsfirma.
Diese konnte einen Mieter des Hauses bei der Anbringung von „Parolen“ beobachten.
Der Vermieter kündigte daraufhin dem Mieter fristlos.
Da der Mieter die Wohnung nicht räumte, klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Berlin-Neukölln auf die Räumung der Wohnung:
Räumungsklage - Räumungsstreit
Fristlose Kündigung eines Mieters wegen Graffiti - vermieterfeindliche Parolen, Beleidigungen
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 28.05.2019 (Az. 2 C 42/19) entsprach der fristlosen Kündigung des Mieters, wegen Beleidigungen des Vermieters an der Fassade, im Hausflur, im Treppenhaus und auf der Klingelanlage.
Das Gericht stellte fest, dass der Mieter das Eigentum des Vermieters vorsätzlich und widerrechtlich verunstaltet und beschädigt habe.
Die Kündigung nach § 543 BGB - Begründete fristlose Kündigung - und § 546 BGB - Herausgabe der Wohnung - sei berechtigt.
- Das Amtsgericht räumte dem Mieter, wegen der angespannten Wohnungssituation in Berlin, eine Räumungsfrist von 3 Monaten ein.
Für die Kosten der Beseitigung hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verursacher.
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