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Mietpreisbremse vor Bundesverfassungsgericht
Die 67. Kammer des Landgerichts Berlin hat dem Bundesverfassungsgericht Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse vorgelegt.
Gericht kann Vorlage an das Bundesverfassungsgericht beschließen
Ein Gericht muss grundsätzlich das Gesetz in der Form, in der es erlassen wurde, anwenden.
Wenn die Richter überzeugt sind, dass das Gesetz verfassungswidrig ist, können sie nicht selbst entscheiden, das Gesetz nicht anzuwenden, sondern sie müssen diese Frage dem Verfassungsgericht vorlegen.
Außerdem muss es für den konkreten Rechtsstreit auch genau auf diese Verfassungswidrigkeit ankommen.
Gründe für die Vorlage des Landgerichts Berlin sind ungefähr bekannt
Die 67. Kammer hatte schon im September 2017 in einem Verfahren geäußert, es halte die Vorschriften über die Mietpreisbremse für verfassungswidrig, weil es von der Entscheidung der Landesregierung abhängt, für welche Gemeinden die Regelungen der Mietpreisbremse gelten sollen. Außerdem seien die durch die Mietpreisbremse möglichen Mietsteigerungen in manchen Städten höher als in anderen. Und ein Vermieter, der bisher schon eine höhere Miete vereinbart habe, könne auch bei Wiedervermietung die Mietpreisbremsengrenze überschreiten. Deshalb seien die Vorschriften mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.
Die Kammer legte dann mit Beschluss vom 7.12.2017 (Az. 67 S 218/17) die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor.
Bundesverfassungsgericht kann Gesetz für unanwendbar erklären
- Das Bundesverfassungsgericht kann zu der Entscheidung kommen, dass die Vorschriften verfassungsgemäß sind, sie sind dann uneingeschränkt weiter anzuwenden.
- Hält das BVerfG einzelne Regelungen für verfassungswidrig, kann es anordnen, dass sie gar nicht mehr anzuwenden sind,
- oder eingeschränkt anzuwenden sind,
- oder nur noch begrenzte Zeit.
Bundesverfassungsgericht - Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
Bundesverfassungsgericht - die Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß
Redaktion
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