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Ratgeber Untervermietung
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Mietwohnung - Warmwasser muss auch im Sommer fließen
Der Vermieter muss auch im Sommer dafür sorgen, dass Warmwasser zur Verfügung steht.
Versorgung der Mietwohnung mit Warmwasser als Vertragspflicht im Mietvertrag
Ist die gemietete Wohnung mit einer zentralen Warmwasserversorgung ausgestattet, dann ist der Vermieter verpflichtet, die Warmwasserversorgung durchgehend zur Verfügung zu stellen. Erfüllt der Vermieter diese Pflicht nicht, dann liegt ein Mangel vor:
Mangel in der Wohnung - Warmwasser ist ausgefallen
- Bei nicht nur kurzfristigem Ausfall der Warmwasserversorgung in der Mietwohnung sollten Sie dem Vermieter den Mangel melden und Beseitigung des Mangels verlangen, auch Ihre Mietzahlung unter Vorbehalt stellen, um eine mögliche Mietminderung zu sichern.
Pflicht zur Versorgung mit Warmwasser besteht für den Vermieter auch im Sommer
Im Winter mag das Bedürfnis nach einem heißen Bad häufiger aufkommen, andererseits besteht gerade nach schweißtreibenden Aktionen im Sommer oft Bedarf, zu duschen, auch mit Warmwasser. Der Vermieter ist daher auch im Sommer verpflichtet, für durchgehende Versorgung mit Warmwasser zu sorgen, soweit notwendig auch z.B. durch rechtzeitige Brennstofffbevorratung.
- Als Mieterin oder Mieter haben Sie also jedenfalls einen Anspruch auf Betrieb der Warmwasserversorgung.
Das Landgericht Fulda (Az. 5 T 200/17) entschied daher am 5.1.2018 zugunsten eines Mieters, der eine einstweilige Verfügung verlangt und dafür Prozesskostenhilfe beantragt hatte.
Ob auch ein Anspruch auf Mietminderung besteht, kann zweifelhaft sein, vor allem wenn sich der Ausfall der Warmwasser auf wenige Tage beschränkt. Manche Gerichte meinen, dann sei das kein erheblicher Mangel, die Mieter könnten sich für ein paar Tage behelfen.
Redaktion
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