Logo

Vermieter muss auch im Sommer für Warmwasser sorgen

Der Vermieter muss, wenn er für die Warmwasserversorgung der Wohnung zuständig ist, auch im Sommer dafür sorgen, dass Warmwasser für Mieter zur Verfügung steht.

Versorgung der Mietwohnung mit Warmwasser als Vertragspflicht im Mietvertrag

Ist die gemietete Wohnung mit einer zentralen Warmwasserversorgung ausgestattet, dann ist der Vermieter verpflichtet, die Warmwasserversorgung durchgehend zur Verfügung zu stellen. Erfüllt der Vermieter diese Pflicht nicht, dann liegt ein Mangel vor:

Mangel in der Wohnung - Warmwasser ist ausgefallen.

Mangel an der Wohnung - Anspruch auf Herstellung, Mietminderung

Pflicht zur Versorgung der Wohnung mit Warmwasser besteht für Vermieter auch im Sommer

Im Winter ist das Bedürfnis nach einem heißen Bad häufiger, andererseits besteht gerade nach schweißtreibenden Aktionen im Sommer der Bedarf, zu duschen, auch mit Warmwasser.

Der Vermieter ist daher auch im Sommer verpflichtet, für eine durchgehende Versorgung mit Warmwasser zu sorgen.

Mieter haben  jedenfalls einen Anspruch auf Betrieb und ordnungsgemäße Funktion der Warmwasserversorgung.

Urteil: einstweilige Verfügung zur Herstellung der Warmwasserversorgung in Mietwohnung

Das Landgericht Fulda (Az. 5 T 200/17) entschied daher am 5.1.2018 zugunsten eines Mieters, der eine einstweilige Verfügung verlangt und dafür Prozesskostenhilfe beantragt hatte.

In der Wohnung ist kein Warmwasser im Sommer - Mietminderung

Nicht immer besteht ein Anspruch auf Mietminderung, vor allem dann, wenn sich der Ausfall des Warmwassers auf wenige Tage beschränkt. Manche Gerichte meinen, dann sei das kein erheblicher Mangel, die Mieter könnten sich für ein paar Tage behelfen.



Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: