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Modernisierungsmieterhöhung - Musterfeststellungsklage abgewiesen

Das Oberlandesgericht München hat eine Mieterhöhung für unwirksam erklärt, für Modernisierungsmaßnahmen, die Ende 2018 angekündigt wurden, aber erst zwei Jahr später ausgeführt werden sollte. Das Urteil erging aufgrund einer sog. Musterfeststellungsklage.

Gesetz geändert: Mieterhöhung durch Modernisierungsumlage begrenzt ab 1.1.2019

Ein Vermieter, der Modernisierungsarbeiten durchführt, kann dafür eine Mieterhöhung verlangen. Die Regeln dafür sind mit Wirkung vom 1.1.2019 geändert worden.

Bis zum 31.12.2018 konnten Vermieter die Kosten einer Modernisierung mit 11 % pro Jahr auf die Mieter umlegen und damit Mieterhöhungen durchsetzen. Diese Regelungen wurden ab 1.1.2019 geändert: Nun dürfen die Kosten nur noch mit 8 % pro Jahr umgelegt werden.

Außerdem dürfen es seitdem nur noch maximal 3,00 €/qm sein, und bei einer bisherigen Miete bis 7,00 € nur 2,00 €/qm.

Neues Recht für Modernisierung - Maßnahmen, die vor dem 1.1.2019 angekündigt wurden

Das Änderungsgesetz legte fest, dass Modernisierungsmaßnahmen, die vor dem 31.12.2018 angekündigt wurden, noch nach den alten Regeln umgelegt werden können. Man ging davon aus, dass diese Modernisierungen schon unmittelbar vor der Umsetzung stehen und wollte die Eigentümer schonen, die schon entsprechend disponiert hatten.

Ankündigung der Modernisierung lange vor Ausführung der Arbeiten

Ein Vermieter in München hatte nach Bekanntwerden der Gesetzesänderung kurz vor dem 31.12.2018 für viele Mietverträge Modernisierungen angekündigt, die aber erst zwei Jahre später ausgeführt werden sollten.

Der Mieterverein München hielt das für rechtsmissbräuchlich und erhob eine ebenfalls 2018 neu eingeführte Musterfeststellungsklage: Das Gericht soll feststellen, dass eine auf das alte Recht gestützte Mieterhöhung nicht zulässig ist.

Modernisierung - Zeitabstand zwischen Ankündigung der Arbeiten und Ausführung ist zu lang

Das Oberlandesgericht (OLG) München gab mit Entscheidung vom 15.10.2019 (Az. MK 1/19) den Mietern recht. Der Zeitabstand zwischen der Ankündigung und der geplanten Ausführung der Modernisierungen sei zu lang.

Weitere Einzelheiten; Pressemitteilung des Deutschen Mieterbundes

Das OLG München hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

BGH - Musterfeststellungsklage wegen Modernisierung abgewiesen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.03.2021 (Az. VIII ZR 305/19) das Urteil des OLG München aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist der große zeitliche Abstand zwischen der Ankündigung und dem Beginn der Modernisierungsarbeiten nicht von Bedeutung..


Redaktion


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