Logo

Nachträgliche Berechnung von Betriebskosten für Wohnung

Ausnahmsweise können Vermieter auch nachträglich, nach Ablauf der Abrechnungsfrist, bestimmte Betriebskosten Mietern in Rechnung stellen - der Vermieter darf sich damit nicht zu viel Zeit lassen.

Abrechnungsfrist für Betriebskosten von Wohnungen

Vermieter, die Betriebskostenvorauszahlungen erhalten, müssen innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter eine Abrechnung vorlegen.Diese Abrechnungsfristen sollen sicherstellen, dass der Mieter zeitnah weiß, wie hoch die realen Betriebskosten sind, damit sich keine zu hohen Schulden anhäufen. Und auch um einzuschätzen, ob er diese Belastungen weiterhin tragen kann.

Abrechnungsfrist für warme Betriebskosten
Abrechnungsfrist für andere Betriebskosten

Nachberechnung von Betriebskosten nach Ablauf der Abrechnungsfrist für Betriebskosten

Wenn aber Kostensteigerungen dem Vermieter selbst erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist bekannt werden, dann soll er diese Kosten auch nach Ablauf der Frist noch abrechnen können, so § 556 Abs. 3 BGB.

Nachberechnung von Betriebskosten nach Abrechnungsfrist muss zügig erfolgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 5.7.2006 (Az. VIII ZR 220/05 ) entschieden, dass der Vermieter sich mit der Nachberechnung nicht unangemessen viel Zeit lassen darf.

  • Auch dann, wenn er die Jahresfrist für die Abrechnung zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, dürfe er nach Wegfall des Abrechnungshindernisses nicht unbegrenzt warten, bis er die Abrechnung erstellt oder eine Nachforderung gegenüber Mietern stellt.

Frist für Nachberechnung von Betriebskososten für Vermieter

In ähnlichen Situationen habe der Gesetzgeber festgelegt, dass der Vermieter spätestens innerhalb von 3 Monaten tätig werden müsse. Daher werde dies auch für diese Nachberechnung "in der Regel" als angemessene zeitliche Grenze angesehen.

Hinweis


Eine Überschreitung dieser Frist wäre demnach allenfalls in außergewöhnlichen Fällen möglich.



Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: