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Heizkostenabrechnung - Vermieter muss Frist für Abrechnung einhalten
Abrechnungsfrist: Der Vermieter muss über die warmen Betriebskosten innerhalb eines Jahres abrechnen.
Wird vom Vermieter die gesetzliche Abrechnungsfrist von 12 Monaten nicht eingehalten, dann sind Mieter zur Zahlung einer Nachforderung nicht verpflichtet.
Weist eine verspätet zugegangene Abrechnung ein Guthaben aus, so steht dieses Mietern trotzdem immer zu:
Vermieter zahlt Betriebskostenguthaben nicht aus - was tun?
Die Abrechnung muss spätestens am letzten Tag der Abrechnungsfrist bei Ihnen als Mieter / Mieterin eingegangen sein:
Zeitpunkt der Zustellung von Briefen - Nachweis des Zugangs wichtig
Betriebskosten - nachträgliche Nebenkosten, zu späte Abrechnung
Warme Betriebskosten - Wenn das Kalenderjahr die Abrechnungsperiode ist
Wann die Abrechnungsfrist endet, richtet sich danach, welche Abrechnungsperiode vereinbart ist:
Abrechnungsperiode für warme Betriebskosten ist meist das Kalenderjahr.
Ist das Kalenderjahr als Abrechnungsperiode vereinbart, dann endet die Abrechnungsfrist am 31.12. des folgenden Jahres.
Die Heizkosten und Warmwasserkosten für ein zurückliegendes Kalenderjahr müssen bis zum 31.12. des Folgejahres abgerechnet werden:
Betriebskostenabrechnung - Vermieter muss Ausschlussfrist beachten
Heizkostenabrechnung - andere Abrechnungsperiode als das Kalenderjahr ist vereinbart
Ist eine andere Abrechnungsperiode vereinbart, dann endet die Abrechnungsfrist wiederum ein Jahr später, am Monatsletzten.
Vereinbart ist eine Abrechnungsperiode vom 1.5. eines Jahres bis zum 30.4. des Folgejahres.
Dann muss die Abrechnung für die Heizkosten und Warmwasserkosten der Abrechnungsperiode 2017/2018 bis zum 30. April 2019 vorgelegt werden.
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