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Nackter Vermieter als Mangel der Mietwohnung - Mietminderung?

Ein nackter Vermieter muss nicht als Mangel der Mietwohnung gelten und zur Mietminderung berechtigen.

Mangel der Mietwohnung - Minderung wegen erheblicher Beeinträchtigung

Tritt an einer gemieteten Wohnung oder dem zugehörigen Grundstück ein Mangel ein, dann kann das dem Anspruch auf Beseitigung des Mangels, und auch zu einer Mietminderung führen.

  • Ein Mangel liegt vor, wenn es zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Mietgebrauchs, der Nutzung der Mietwohnung kommt.

Nackter Vermieter im Garten - Beeinträchtigung des Mietgebrauchs, Mietminderung?

Eine Wohnungsmieterin minderte die Miete für die Wohnung aus verschiedenen Gründen, wegen Beeinträchtigungen durch umfangreiche Bauarbeiten, Lärm und Staub, Gerümpel im Hausflur und Küchengerüche und auch deswegen, weil der Vemieter sich - unstreitig - häufiger nackt im Hof sonnt.

Urteil: Mietminderung wegen Baulärm anerkannt - aber auch wegen nacktem Vermieter?

Da die Mieterin die Mietzahlung gekürzt hatte, klagte der Vemieter auf Zahlung der nicht gezahlten Beträge. Das Landgericht Frankfurt führte eine aufwändige Beweisaufnahme durch und entschied ( Urt. v. 12.04.2022, Az. 2-21 O 135/17 ), dass wegen der Baustelle, Lärm- und Staubbeeinträchtigung eine Mietminderung von 15 % gerechtfertigt war. Mietminderung wegen Gerümpels und Küchengerüchen lehnte das Landgericht ab, ebenso eine Mietminderung wegen des nackten Vermieters im Hof.

Nackter Vermieter ist nicht unbedingt eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Entscheidung mit Urteil vom 18.04.2023 (Az. 2 U 43/22 ).

  • Umstände, die lediglich das ästhetische Empfinden eines anderen verletzen, führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen einen anderen - hier: diese Mieterin - richten. Aus der Wohnung der Mieterin könne man den Vermieter auf der Liege überhaupt nur sehen, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge. Daher liege keine Gebrauchsbeeinträchtigung vor.

Vermieter sonnt sich nackt im Hof - keine grob ungehörige Handlung festgestellt

Von Bedeutung ist noch, dass keine "grob ungehörige Handlung" nach § 118 OwiG  festgestellt wurde, und dass auch der Vorwurf, der Vermieter gehe bereits unbekleidet durchs Treppenhaus zu seiner Liege, nicht nachzuweisen war.


Redaktion


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