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Neue Fußbodenheizung - Modernisierung der Mietwohnung - Duldung
Der Einbau einer Fußbodenheizung stellt eine Modernisierung dar, für die nicht unbedingt eine Duldungspflicht des Mieters besteht.
Modernisierungsarbeiten muss der Mieter grundsätzlich dulden, allerdings nur dann, wenn es sich nicht um eine Luxusmodernisierung handelt. Auch kann in besonderen Fällen ein Härteeinwand erhoben werden mit dem Ziel, dasss keine Pflicht zur Duldung besteht, oder die Mieterhöhung nicht oder nur teilweise bezahlt werden muss.
Duldung der Modernisierung - Zustimmung, Mieterhöhung
Neue Fußbodenheizung in Mietwohnung - Luxusmodernisierung
Eine Fußbodenheizung ist nicht unbedingt eine sogenannte Luxusmodernisierung, die nicht geduldet zu werden braucht.
Der Einbau erhöht den Wohnwert der Mieträume: Es gibt mehr Stellfläche für die Wohnungseinrichtung, weil es keine Heizkörper mehr gibt.
Die Wärme verteilt sich gleichmäßiger bei geringerer Vorlauftemperatur, dadurch entsteht ein angenehmeres Raumklima. Auch bei kleineren und günstigeren Wohnungen sind dies Vorteile, die den Wohnwert erhöhen können.
Modernisierung - Härteeinwand der Mieter gegen den Einbau einer Fußbodenheizung
Die Mieter hatten gegen den als Modernisierung angekündigten Einbau einer Fußbodenheizung persönliche Härteeinwände vorgebracht.
Härteeinwand aus persönlichen Gründen
Härteeinwand wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
- Härteeinwände müssen Sie innerhalb kurzer Frist nach Erhalt der Ankündigung vorbringen!
Frist für Mitteilung von Härtegründen
Einbau Fußbodenheizung als Modernisierungsmaßnahme - kann ein Härtefall für Mieter sein
In einem Fall, den das Landgericht Berlin zu entscheiden hatte, ging es darum, ob die Mieter gegen die Absicht des Vermieters, eine Fußbodenheizung einzubauen, den Härteeinwand erheben und diese Baumaßnahmen verhindern konnten.
Das hat das Gericht in diesem Fall bejaht.
- Der Grund war der, dass die Wohnung laut der Modernisierungsankündigung für den Heizungsaustausch drei Monate lang hätte komplett ausgeräumt werden müssen, um die Bauarbeiten zu ermöglichen.
Die Mieter hätten in eine Ersatzwohnung ausweichen müssen.
Persönliche Härte durch Bauarbeiten
Duldung Modernisierung durch Mieter - Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter
Das Landgericht Berlin entschied durch Urteil vom 17.5.2018 - 64 S 145/17 ) dass die Interessen beider Seiten berücksichtigt und ins Verhältnis gebracht werden müssen.
Eine vorübergehende vollständige Räumung einzelner Zimmer, ein Zwischenumzug oder ein Hotelaufenthalt kämen deswegen in der Regel nur in Frage, wenn besonders schwerwiegende Gründe für eine Modernisierung sprächen.
Der Einbau der Fußbodenheizung sei nicht derart dringend, dass das Ende des Mietverhältnisses nicht abgewartet werden könnte. Der Härteeinwand der Mieter war also erfolgreich.
Redaktion
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