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Hat die Post die Verantwortung für eine zu späte Postzustellung?

Bei der Zustellung eines Schreibens mit der Post trägt der Absender die Verantwortung dafür, dass beim Empfänger ein Schreiben rechtzeitig ankommt, da die Post und auch andere Zustelldienste im Rahmen ihrer Geschäftsbedingungen die Haftung für Verzögerungen bei der Briefzustellung ausgeschlossen haben.

Post hat die Haftung für Laufzeitverzögerungen bei der Zustellung ausgeschlossen

Da die Post die Haftung für Laufzeitverzögerungen ausgeschlossen hat, liegt das Risiko für eine pünktliche Zustellung beim Absender.

Wegen einem Poststreik oder aus einem anderen Grund erfolgt die Briefzustellung zu spät 

Wenn z.B. eine Kündigung der Wohnung des Mieters zu spät, zum Beispiel am 5. Werktag eines Monats beim Vermieter ankommt, obwohl die Zustellung spätestens bis zum 3. Werktag des Monats beim Vermieter hätte erfolgen sollen, dann hat der Mieter die Frist nicht eingehalten. 

Absender eines Schreibens hat das Risiko für eine fristgemäße, rechtzeitige Zustellung zu tragen

Die Folge, wenn eine Kündigung der Wohnung nicht rechtzeitig ankommt: Die Kündigungsfrist verlängert sich. 

Bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten wird diese durch eine nicht fristgerechte Zustellung um einen Monat verlängert. 

Absender muss dafür sorgen, dass ein Schreiben beim Empfänger rechtzeitig ankommt

Bei einer Kündigung der Wohnung ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben, die bestehende gesetzliche Frist ist einzuhalten bzw. bei einem Versäumen der Frist wird eine Kündigung der Wohnung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam.
Kündigung der Wohnung als Mieter - die ordentliche Kündigungsfrist 

Frist für die Zustellung von wichtigen Briefen einhalten - Zustellung per Boten

In solchen Fällen ist die Zustellung der Kündigung per Boten zu empfehlen, und der Bote sollte den Inhalt des Schreibens kennen.
Zustellung von wichtigen Schreiben, Briefen mit Boten, Kurierdienst 

Es ist nicht nötig, dass der Bote eine fremde Person sein muss, es können Freunde, Bekannte sein. Wichtig ist, dass diese im Fall des Falles bestätigen können, dass der entsprechende Brief übergeben wurde oder z.B. in den Briefkastenschlitz an der Haustür oder den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen wurde.

Versand eines Briefes, die Schriftform ist nicht vorgeschrieben

Wenn Schriftstücke nicht persönlich unterschrieben sein müssen, die Schriftform nicht erforderlich ist, dann kann es in einem Streitfall ausreichend sein, wenn man ein FAX versendet und das Übermittlungsprotokoll für den Versand hat.

Ein FAX kann seitens des Gericht als Beweis eines Zugangs gewertet werden - sicher ist das aber nicht. 

  • Die Zustellung per Boten ist auch in solchen Fällen die sicherere Variante:
  • Hinweis: 
    Der Versand einer Mail ist ebenfalls eine sehr unsichere Alternative.
    Die wenigsten Gerichte erkennen den Versand einer eMail als Zugangsbeweis an, dies sogar auch dann, wenn man als Absender z.B. über eine Lesebestätigung verfügt.
    Versand von Schreiben per Mail - Beweis für Zugang, Zustellung? 


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