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Strafanzeige gegen Vermieter - Kündigungsgrund für Mietvertrag?

Bevor Mieter gegen den Vermieter eine Strafanzeige richten, sollte sehr genau geprüft werden, ob der Vorwurf gegen den Vermieter zu beweisen ist. Ist das nicht so, dann sollte man die Strafanzeige gegen besser vermeiden. 

Strafanzeige gegen den Vermieter führt zur Aufklärung

Entspricht der erhobene Vorwurf der Wahrheit, bzw. ist erst durch die Strafanzeige die Aufklärung eines erhobenen Vorwurfs möglich, dann kann die Strafanzeige für Vermieter kein Kündigungsgrund sein.

  • Von Strafanzeigen gegen den Vermieter ist immer abzuraten, wenn man nicht sehr sicher sein kann, dass tatsächlich eine Straftat vorliegt bzw. zu beweisen ist: 
    Strafanzeige gegen Vermieter 

Strafanzeige gegen Vermieter der Wohnung - Eigentum des Mieters aus Keller verschwunden

Ein Mieter war vom Vermieter aufgefordert worden, Gegenstände aus dem Keller zu entfernen und kam der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig nach. 

Als die Gegenstände dann plötzlich aus dem Keller verschwunden waren, forderte der Mieter vom Vermieter die Rückgabe, andernfalls behalte er sich eine Strafanzeige vor. Der Vermieter reagierte nicht, der Mieter erstattete Strafanzeige.

Mieter hat gegen den Vermieter eine Strafanzeige erstattet - Kündigung Mietvertrag als Folge

Daraufhin kündigte der Vermieter den Mietvertrag wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Rahmen der Strafanzeige.

Dies war nach Ansicht des Gerichts unberechtigt, entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 24.02.2016 (Az. 424 C 21138/15). 

Unberechtigte Strafanzeige gegen Vermieter der Wohnung als Kündigungsgrund

Letztlich stellte sich vor Gericht heraus, dass der Hausmeister die Gegenstände entfernt und in einem separaten Raum verwahrt hatte.

Beschuldigung gegen Vermieter, Erstattung einer Strafanzeige

Da der Mieter von der Wahrheit der Beschuldigung ausgegangen sei, wurde vom Mieter daher nur sein berechtigtes Interesse wahrgenommen.

  • Bei dieser Sachlage sei die Erstattung einer Strafanzeige nicht unverhältnismäßig gewesen, der Vermieter könne daraus keinen Kündigungsgrund ableiten.

Redaktion


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