​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Unentgeltliche Nutzung Abstellraum, Keller - Widerruf durch Vermieter
Jahrelang hatten Mieter einen selbst errichteten Kellerverschlag, Abstellraum, unentgeltlich genutzt. Dann erfolgte der Widerruf für die weitere Nutzung des Kellerraums durch den Vermieter und der Vermieter verlangte die Räumung und Beseitigung des Kellerverschlags.
Jahrelange kostenlose Nutzung eines Kellerverschlags - Widerruf der Nutzung durch Vermieter
Die Mieter wollten das nicht hinnehmen und klagten gegen den Vermieter auf die weitere Nutzung.
Es wurde argumentiert, dass der Vermieter von der Errichtung des Raumes und seiner Nutzung wusste, die Nutzung jahrelang geduldet hatte.
Wegen der jahrelangen von dem Vermieter hingenommenen Duldung, so die Mieter, hätte man sozusagen durch Gewohnheitsrecht den Anspruch auf die weitere Nutzung des Kellerverschlags für die Dauer des Mietvertrags erworben.
Widerruf der Duldung der Nutzung eines Raumes - wusste der Vermieter von der Nutzung?
Einen Beweis, dass der Vermieter tatsächlich Kenntnis über die Nutzung dieses Kellerraumes hatte, konnten die Mieter nicht erbringen.
- Dies sei aber auch nicht wesentlich, so das Gericht.
Langjährige Duldung der kostenlosen Nutzung eines Raumes - keine Änderung des Mietvertrags
- Das Gericht stellte fest:
Die langjährige Duldung einer Nutzung (hier der Kellerverschlag) führt nicht zu einer Einbeziehung in den zwischen Mieter und Vermieter geschlossenen Mietvertrag.
Die jahrelange unentgeltliche Nutzung eines Kellers kann vom Vermieter widerrufen werden
In solchen Fällen handelt es sich in der Regel nur um die Duldung einer Nutzung, oder um das Erweisen einer Gefälligkeit.
Deshalb könne daraus nicht geschlossen werden, dass sich aus einer über lange Zeit erfolgten Nutzung eine unwiderrufliche Erlaubnis für eine fortwährende, dauerhafte Nutzung ergibt.
Die Mieter wurden vom Landgericht Frankfurt/Main (Az. 2-11 S 86/14) zur Räumung und Entfernung des Kellerverschlags verurteilt.
Eine bloße Duldung ist jederzeit durch den Vermieter widerrufbar, eine Gefälligkeit kann ebenfalls jederzeit zurückgenommen werden.
Lesetipps
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: