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Ratgeber Untervermietung
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Untermietzuschlag - Belegung der Wohnung bleibt gleich
Ein Untermietzuschlag kann nicht verlangt werden, wenn die Belegung der Wohnung nicht erhöht wird - der Untermietzuschlag soll nur eine Mehrbelastung des Vermieters ausgleichen.
Mieter haben oft Anspruch auf die Erlaubnis für eine Untervermietung
Mieter haben in vielen Fällen einen Anspruch auf die Erlaubnis für eine Untervermietung.
Untervermietungserlaubnis vom Vermieter bekommen
Nach dem Gesetz, § 553 Abs. 2 BGB, kann der Vermieter einen Untermietzuschlag verlangen, wenn ihm anders die Zustimmung nicht zuzumuten ist.
Eine pauschale Vereinbarung im Mietvertrag, dass für die Untervermietung ein Untermietzuschlag monatlich zu zahlen ist, ist nicht wirksam.
Vertraglich zustehende Belegung der Mietwohnung ist für Untermietzuschlag wichtig
Mehrere Urteile des Landgerichts Berlin prüfen zunächst, wieviele Personen nach dem Vertrag die Wohnung bewohnen dürfen.
Wird diese Belegung durch die Untervermietung nicht überschritten - oft sind ja Familienmitglieder ausgezogen oder verstorben -, dann soll gar kein Untermietzuschlag berechtigt sein.
LG Berlin, Urteil vom 11.02.2019 (Az. 64 S 104/18)
LG Berlin, Urteil vom 19.12.2018 (Az. 66 S 29/18)
Höhere Belegung der Mietwohnung durch Untermieter - Belastung für Vermieter maßgeblich
Auch wenn die vorher zugestandene Belegung durch Untermieter überschritten wird, ergibt sich daraus kein automatischer Anspruch des Vermieters auf einen Untermietzuschlag, der solle lediglich die Mehrbelastung des Vermieters ausgleichen.
LG Berlin, Urteil vom 19.12.2018 (Az. 66 S 29/18) für zusätzlichen Bewohner 5 bis 30 € monatlich
LG Berlin, 21.11.2017 (Az. 67 S 212/17): nicht mehr als die vom Mieter akzeptierten 42,50 €
Anderer Ansicht war die 18. Kammer des LG Berlin Beschluss vom 07.07.2016 (18 T 65/16),
die sich aber mit dem Gesetzeswortlaut ("nicht zuzumuten") gar nicht auseinandersetzte.
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Redaktion
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