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Kein Untermietzuschlag, wenn sich die Zahl der Bewohner nicht erhöht

Ein Anspruch auf einen Untermietzuschlag wegen einer Untervermietung besteht nicht, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Bewohnerzahl der Wohnung nicht erhöht.

Untervermietung der Mietwohnung - Anspruch auf Erlaubnis des Vermieters

Mieter, die ein berechtigtes Interesse haben, können einen Antrag auf Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung haben, § 553 BGB.
Untervermietung beantragen

Untervermietung - Vermieter verlangt Untermietzuschlag

Manche Vermieter machen die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig, dass der Mieter einen Zuschlag zur Miete, einen Untermietzuschlag zahlt.

Wie weit das berechtigt ist, lässt sich aus dem Gesetz nicht klar entnehmen. Dort heißt es, § 553 Abs. 2 BGB, der Vermieter könne die Erlaubnis nur dann davon abhängig machen, "wenn ihm die Erteilung der Erlaubnis nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist."

Vermieter verlangt Untermietzuschlag - Zahl der Bewohner der Wohnung bleibt gleich

Eine Wohnung war zu Mietvertragsbeginn an vier Personen vermietet worden, und es waren zwei Untermieter von vornherein vorhanden.

Nun wurde - weil Bewohner die Wohnung verlassen hatten - gegenüber dem Vermieter von den Hauptmietern beantragt, die Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers an eine namentlich benannte Person zu genehmigen.

Der Vermieter verweigerte die Zustimmung, weil er einen Untermietzuschlag durchsetzen wollte.
Die Mieter klagten auf Erteilung der Zustimmung (ohne Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschlags).
Untermieterlaubnis - Ohne Zuschlag nicht zumutbar?

Kein Untermietzuschlag zu zahlen - Anzahl der Bewohner der Wohnung nicht erhöht - Urteil

Das Amtsgericht hatte das Begehren des Vermieters, einen Untermietzuschlag zu erhalten, für berechtigt gehalten.

  • Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 11. 02. 2019 (Az.: 64 S 104/18) gegenteilig.

Da die Wohnung von vornherein an sechs Personen überlassen worden sei, bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis ohne Zuschlag. 
Dies sei nicht - wie § 553 Abs. 2 BGB verlangt - unzumutbar.

Hinweis


Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist auch in Berlin noch uneinheitlich.


Redaktion


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