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Vermieter muss Mietern Hundehaltung genehmigen - Urteil
Liegen keine konkreten Gründe vor, die gegen die Hundehaltung in einer Wohnung sprechen, so kann Mietern von einem Vermieter nicht einfach die Erlaubnis zur Hundehaltung verweigert werden.
Verbot der Hundehaltung in der Mietwohnung - der Vermieter muss wichtige Gründe haben
Die Wohnung sollte für die Tierhaltung groß genug sein, der Hund sollte auch nicht zu einer als gefährlich eingestuften Rasse gehören.
Da die Vermieter nicht bereit waren, die beantragte Hundehaltung zu genehmigen, klagten die Mieter auf Erlaubnis.
Das Amtsgericht München ( Urteil vom 08.03.2018, Az. 411 C 976/18 ) entschied, dass die Genehmigung der Hundehaltung vom Vermieter nur bei Vorliegen wichtiger Gründe nicht erteilt werden muss.
Allgemeine Befürchtungen sind kein Grund für ein Verbot der Hundehaltung durch Vermieter
Allgemeine Befürchtungen, so das Gericht, reichen als Grund für das Verbot einer Hundehaltung nicht aus.
Die Mieter hatten vor Beantragung der Erlaubnis beim Vermieter sogar die Nachbarn befragt - diese hatten keine Einwände gegen die beabsichtigte Hundehaltung.
Keine sachlichen Gründe für Verbot einer Hundehaltung - Gericht entscheidet für Mieter
Das Amtsgericht kam in diesem Fall zur Überzeugung, dass keine ausreichenden sachlichen Gründe vorliegen, die es den Vermietern erlauben würden, die Zustimmung zur Hundehaltung den Klägern zu verweigern.
Erlaubnis für Hundehaltung in der Mietwohnung - Größe der Wohnung
Die Wohnung sei für eine artgerechte Tierhaltung ausreichend groß (4,5 Zimmer), und die von den Mietern im Antrag für die Genehmigung genannten Hunderassen hätten keine auffallenden Merkmale, die auf eine schwierige Haltung oder auf einen aggressiven Charakter schließen lassen würden.
Sollten von einem Hund erhebliche Störungen ausgehen, so kann ein Vermieter die erteilte Erlaubnis für eine Hundehaltung widerrufen.
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