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Ratgeber Untervermietung
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Vermieter verlangt Schönheitsreparaturzuschlag im Mietvertrag
Der Bundesgerichtshof hat einen Fall beurteilt, in dem im Mietvertrag der Wohnung ein Schönheitsreparaturzuschlag vereinbart war - der Mieter war mit diesem Zuschlag nicht einverstanden.
Schönheitsreparaturzuschlag - Vermieter für Renovierung der Wohnung verantwortlich
- In diesem Fall war es so, dass durch den Mietvertrag der Vermieter verpflichtet war, die Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchzuführen.
Mieter beanstandet Schönheitsreparaturzuschlag - Zuschlag im Mietvertrag sei unzulässig
Der Mieter war der Meinung, ein solcher Zuschlag sei unzulässig, da die entsprechende Vertragsklausel gegen die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoße.
Der Vermieter sei zwar gemäß dem Mietvertrag für die Renovierung zuständig, er könne aber keinen gesonderten Mietzuschlag dafür verlangen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Schönheitsreparaturzuschlag
Der Bundesgerichtshof (BGH vom 30.05.2017, Az. VIII ZR 31/17) war nicht der Ansicht des Mieters.
Der BGH entschied, der Vermieter habe mit diesem sogenanntem Zuschlag keine zusätzliche Vergütung verlangt.
Schönheitsreparaturzuschlag kann Bestandteil der Miete der Wohnung sein
Es sei nur eine Frage der Mietzusammensetzung, und es sei gleichgültig, ob der Vermieter einen Teil der Miete nun als Zuschlag bezeichne oder ob er diesen Teil einfach, ohne ihn gesondert auszuweisen, in die Miete einrechne.
Trotz dieser Entscheidung bleibt es dabei, dass die sonstigen Mietbegrenzungen, vor allem in Gebieten wo die Mietpreisbremse gilt, und bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Miete, zu beachten sind. Dies spielte bei der Entscheidung keine Rolle.
Redaktion
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