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Vermietung an Studenten - kein Recht auf Austausch von Bewohnern?

Die Vermietung einer Wohnung an mehrere Studenten führt nicht ohne weiteres zu einem Recht der Wohngemeinschaft auf Austausch von Bewohnern.

Vermietung an Studenten, Studierende - Wohngemeinschaft

Häufig werden Wohnungen an mehrere Studierende gemeinsam vermietet, die dann in der Wohnung als Wohngemeinschaft zusammen wohnen und alle gemeinschaftlich die Miete an den Vermieter zahlen.

Gründung einer Wohngemeinschaft - rechtliche Möglichkeiten

Studierende leben oft nur begrenzte Zeit an einem Ort, es kann daher im Lauf der Zeit häufig Bedarf bestehen, dass einzelne Bewohner die Wohnung verlassen und andere an ihrer Stelle einziehen können.

Wohngemeinschaft von Studierenden - Anspruch auf Austausch Bewohnern?

Ob ein Wechsel von Mitbewohnern einfach möglich ist, eine Zustimmung des Vermieters erforderlich ist, und ob diese Zustimmung verlangt werden kann, ist davon abhängig, wie das Vertragsverhältnis gestaltet ist.

Wohngemeinschaft - Mitglieder auswechseln, austauschen

Ein Austausch von Bewohnern wird meist in der Weise gewünscht, dass der bisherige Mitmieter aus dem Vertrag entlassen, der neue Bewohner als Mitmieter in den Vertrag aufgenommen wird.

Mietvertrag über Wohnung mit Studenten, Studierenden geschlossen

Drei Studenten hatten 2010 gemeinschaftlich einen Wohnungsmietvertrag geschlossen, der Vermieterin war klar, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelte. In den Folgejahren wurde dreimal mit Zustimmung der Vermieterin ein Bewohner ausgetauscht. Bei einem erneuten Wunsch auf Austausch eines Bewohners veweigerte die Vermieterin die Zustimmung. Die Mieter erhoben Klage.

Urteil: Kein Anspruch auf Zustimmung zum Austausch von Bewohnern der Wohngemeinschaft

Das Amtsgericht hatte die Vermieterin zu Zustimmung verurteilt. Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 17.10.2023 (Az. 67 S 83/23 ) gegenteilig, wies die Klage der Mieter ab.

Aus der Tatsache, dass die Vermieterin bewusst an eine Wohngemeinschaft, damals aus Studenten bestehend, vermietet habe, ergebe sich keine Verpflichtung, späterem Bewohnerwechsel zuzustimmen. Auch eine studentische Wohngemeinschaft könne, was die Mietenden angeht, auf Dauer angelegt sein. Durch die früheren Zustimmungen zum Austausch habe sich die Vermieterin nicht gebunden, auch künftig einem Bewohneraustausch zuzustimmen.

Ob die bisherigen Mieter nach dem Auszug eines Mitbewohners den Anspruch gehabt hätten, ein Zimmer unterzuvermieten, war nicht Gegenstand der Entscheidung.


Redaktion


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