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Vorkaufsrecht - Mieter soll höheren Kaufpreis für Wohnung zahlen

Bei Verkauf der Wohnung, für die der Mieter ein Vorkaufsrecht hat, kann der Eigentümer im Kaufvertrag mit einem Interessenten nicht einen höheren Preis für den Mieter vereinbaren.

Verkauf einer Eigentumswohnung - Vorkaufsrecht des Mieters

Mieter, deren Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, haben im Falle des Verkaufs unter bestimmten Bedingungen ein Vorkaufsrecht, § 577 BGB.

Umwandlung - Vorkaufsrecht als Mieter wahrnehmen

Vorkaufsrecht - der Mieter tritt in den Kaufvertrag für die Wohnung ein

Mieter müssen vom bisherigen Eigentümer informiert werden, wenn ihre Mietwohnung verkauft wird. Dazu muss der abgeschlossene Kaufvertrag vorgelegt werden. Der Mieter / die Mieterin können dann entscheiden, ob sie das Vorkaufsrecht ausüben.

Vorkaufsrecht für Mieter bei Wohnungsverkauf - was beachten?

  • Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, dann treten Sie als Mieter / Mieterin in den vorgelegten Kaufvertrag anstelle des vorgesehenen Käufers ein. Sie müssen dann den vereinbarten Kaufpreis bezahlen und werden im Gegenzug als Eigentümer(in) der Wohnung eingetragen.

Kaufvertrag - Mieter soll höheren Preis für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts zahlen

Ein Eigentümer hatte in den Kaufvertrag einen Kaufpreis von über 163.000 € eingesetzt und zugleich vereinbart, dass dieser Preis um 10 % geringer sein soll, wenn die Mieterin ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt. Die Mieterin sollte also, wenn sie von dem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch macht, etwa 16.000 € mehr bezahlen als der vorgesehene Käufer, wenn der die Wohnung erhält.

Die Mieterin übte das Vorkaufsrecht aus und wies darauf hin, dass sie diese Preisgestaltung für unwirksam halte. Sie bezahlte aber den höheren Kaufpreis unter Vorbehalt. Anschließend forderte sie den Differenzbetrag von über 16.000 € zurück. 

Urteil Bundesgerichtshof zu Vorkaufsrecht - unwirksame Preisvereinbarung

Das Landgericht Berlin und das Kammergericht verurteilten den Verkäufer zur Rückzahlung des Differenzbetrages an die Mieterin. Das bestätigte auch der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 23.2.2022 Az.  VIII ZR 305/20 ).

Die vom Verkäufer festgelegte Vereinbarung, wonach der Kaufpreis für die Mieterin als Vorkaufsberechtigte um 10 % höher sein solle als für den Erstkäufer, sei als Vertrag zu Lasten Dritter anzusehen und damit sei diese Preisvereinbarung unwirksam.

  • Das Gesetz verbiete allgemein für das Vorkaufsrecht, dass den Vorkaufsberechtigten schlechtere Bedingungen treffen als den Erstkäufer, § 464 Abs. 2 BGB.
Hinweis

Es gibt verschiedene Varianten solcher Preisvereinbarungen, mit denen versucht wird, den Mietern die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verleiden. Die Begründung des BGH ist aber so breit angelegt, dass wahrscheinlich in allen Fällen solche Preisklauseln unwirksam sind.



Redaktion


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