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Wasserleitung vom Vermieter gekappt - Mietminderung 50 %

Ein Vermieter, der dem Mieter die Wasserleitung gekappt hat, muss meist eine Mietminderung hinnehmen, möglicherweise um 50 %.

Gebrauchseinschränkung vom Vermieter nicht beseitigt - Mietminderung

Wird der Gebrauch der Wohnung erheblich eingeschränkt, dann haben Mieter das Recht der Mietminderung, § 536 BGB.

Mietminderung bei erheblicher Gebrauchsbeeinträchtigung

Da die Versorgung der Wohnung mit Frischwasser meist zu den Vertragspflichten des Vermieters gehört, führt die Unterbrechung der Wasserverversorgung zu einem Anspruch auf Mietminderung.

Vermieter unterbricht Wasserversorgung für Mieter, kappt Wasserleitung

Ein Vermieter, der für ein vermietetes Haus mit Garten eine Eigenbedarfskündigung durchsetzen wollte, kappte schließlich die Wasserleitung.

  • Das wäre sogar dann klar illegal gewesen, wenn die Eigenbedarfskündigung berechtigt gewesen wäre.

Abstellen der Wasserversorgung durch Vermieter - Urteil über Mietminderung von 50 %

Das Landgericht Frankfurt (Oder) entschied in einem Urteil vom 29.11.2018 - Az. 15 S 112/17 -, dass der Vermieter mit dem Abstellen der Wasserversorgung den Gebrauch des gemieteten Hauses wesentlich eingeschränkt hatte.

Ohne Wasser sind Funktionsräume, Bad und Küche nicht nutzbar

Die Kappung der Wasserversorgung hatte wesentliche Auswirkungen, vor allem auf die Funktionsräume: Das Bad sei überhaupt nicht mehr nutzbar, die Küche nur noch sehr eingeschränkt nutzbar gewesen. Damit sei die gesamte Wohnung in ihrer Gebrauchstauglichkeit erheblich gemindert. Das Gericht sah eine Mietminderung in Höhe von 50 Prozent als angemessen.

Hinweis

Eigentlich spielt für die Höhe der Mietminderung die böse Absicht keine Rolle. Aber ob die Mietminderung so hoch ausgefallen wäre, wenn der Vermieter nicht absichtlich die Versorgung unterbrochen hätte, weiß man nicht. Immer entscheiden die Umstände des Einzelfalls.


Redaktion


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