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Mietminderung bei Modernisierung der Wohnung

Ist durch Modernisierungsarbeiten die Nutzung der Wohnung nicht möglich bzw. deutlich eingeschränkt, dann kann für Mieter eine Mietminderung berechtigt sein.

Mietminderung bei Einschränkung des Gebrauchs der Wohnung

Ist die Nutzung der Wohnung eingeschränkt, dann ist nach dem Gesetz die Miete gemindert, § 536 BGB.

Allerdings liegt nur dann ein Mangel vor, wenn die Nutzungsbeeinträchtigung erheblich ist.

Bei einem erheblichen Mangel kann eine Mietminderung durchgeführt werden.
Mängel - Nutzung beeinträchtigt? 

Mieter können Mietwohnung wegen Modernisierungsarbeiten nicht normal nutzen

Modernisierungsarbeiten, die im Haus oder in der Wohnung durchgeführt werden, können zu Beeinträchtigungen der Nutzung der Wohnung für Mieter führen. Zum Beispiel kann während der Arbeiten vielleicht das Treppenhaus nur eingeschränkt genutzt werden, es kommt zu starken Lärm- und Staubbelastungen, oder es werden innerhalb der Wohnung selbst Arbeiten ausgeführt, die den Gebrauch der entsprechenden Räume zeitweise erheblich einschränken.

Modernisierung ist zu dulden - Mietminderung wegen Modernisierung ist trotzdem möglich

Ein Vermieter hatte argumentiert, der Mieter sei durch ein Urteil zur Duldung der Modernisierung verpflichtet worden. Er könne daher keine Mietminderung für die Einschränkungen verlangen, die die Durchführung der Modernisierung mit sich bringt.

Das ist nicht richtig, entschied das Landgericht Berlin einstimmig in einem Hinweisbeschluss vom 29.01.2018 (Az. 65 S 194/17 ).

Nutzungsbeeinträchtigung der Wohnung wegen Modernisierung dem Vermieter mitteilen

Obwohl solche Arbeiten vom Vermieter selbst in Auftrag gegeben werden, sollten Mieter den Vermieter nachweisbar über die Gebrauchsbeeinträchtigungen informieren, ebenso wenn im Verlauf der Arbeiten noch wesentliche Verschlechterungen hinzukommen.
Mangelanzeige an den Vermieter.

Hinweis


Die Miete sollten Sie dann sofort unter Rückforderungsvorbehalt stellen.



Redaktion


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