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Ratgeber Untervermietung
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Weniger Gemeinden in Bayern fallen unter die Mietpreisbremse
Bayern hatte schon zum 1.8.2015 die Mietpreisbremse eingeführt - jetzt hat das Land festgelegt, dass ab 1.1.2016 weniger Gemeinden unter diese Regelung fallen.
Die Staatsregierung Bayerns hat die Liste der unter die Mietpreisbremse fallenden Gemeinden aktualisiert (beide Listen finden Sie über unser Portal).
Gestartet war die Mietpreisbremse in 144 Gemeinden - ab 01.01.2016 sind es noch 137 Gemeinden. 16 Gemeinden wurden ausgenommen, in 9 wurde die Mietpreisbremse neu eingeführt.
Laut bayerischer Staatsregierung ergaben sich neue Informationen über die Lage am Wohnungsmarkt, wodurch manche Städte und Gemeinden nicht mehr als ein angespannter Wohnungsmarkt einzuordnen seien, in diesen Orten die Mietpreisbremse deshalb nicht mehr zur Anwendung kommt.
Durch Landesverordnung wird festgestellt, in welchen Gemeinden ein angespannter Wohnungsmarkt besteht, in denen bei der Neuvermietung die Mieterhöhung begrenzt sein soll - die ortsübliche Vergleichsmiete darf dann bei der Neuvermietung nicht um mehr als 10 % überschritten werden.
Wichtig: Es gibt Ausnahmen, bei denen bei der Neuvermietungsmiete die Mietpreisbremse nicht anzuwenden ist.
Mietpreisbremse in Bayern wurde für unwirksam erklärt
Das LG München bestätigte im Dezember 2017 ein Urteil des Amtsgerichts, wonach die Mietpreisbremse mangels ordnungsgemäßer Begründung unwirksam ist.
Bereits im Juli 2017 hat die Staatsregierung die Mietpreisbremsenverordnung überarbeitet und ergänzend begründet, welche Kriterien die Mietpreisbremse rechtfertigen.
Ob Gerichte diese Überarbeitung für ausreichend halten, die Mietpreisbremse damit wirken kann, wird sich ggf. erst zeigen, wenn Mieter weitere Prozesse führen, und eine Mietsenkung verlangen.
- Erkundigen Sie sich nach dem Stand der Dinge, bevor Sie eine Klage einreichen.
Mieter müssen eine überhöhte Miete schriftlich rügen.
Erst dadurch kann ein Rückzahlungsanspruch für zu viel gezahlte Miete entstehen.
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