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Wintergarten und Anbau eines neuen Balkons als Modernisierung

Ein Vermieter kündigt die Errichtung eines Wintergartens mit Vorsatzbalkon als Modernisierung an, indem der vorhandene Balkon zum Wintergarten umgestaltet wird, davor ein neuer Balkon errichtet werden soll. 

Bisheriger Balkon wird Wintergarten, davor dann ein Vorsatzbalkon als Modernisierung

Die Mieterin widersprach den geplanten Modernisierungsmaßnahmen und es kam zur Klage des Vermieters, der gerichtlich die Duldung der angekündigten Modernisierung, Umgestaltung des bisherigen Balkons zum Wintergarten, vor dem Wintergarten ein neuer Balkon, durchsetzen wollte. 

Wintergarten und neuer Vorsatzbalkon ist keine zu duldende Modernisierungsmaßnahme

Das Amtsgericht Göttingen, Urteil zu Az. 26 C 93/21 stellte in diesem Fall fest:
Die Errichtung eines Wintergartens anstelle des bisherigen Balkons, vor dem Wintergarten dann der Anbau eines neuen selbsttragenden Balkons (Vorsatzbalkon) stelle für die Mieterin keine zu duldende Modernisierungs­maßnahme dar.

Mieterin muss einen Wintergarten mit Vorsatzbalkon nicht als Modernisierung dulden

Das Gericht: Die Vermieterin, habe keinen Anspruch auf Duldung der Baumaßnahme durch die Mieterin - der Gebrauchswert der Mietsache werde nicht nachhaltig erhöht, die geplante Maßnahme des Vermieters sei im Sinne von § 555 b BGB keine Modernisierung.

Die Errichtung eines Wintergartens mit einem neuen Balkon ist eine Grundrissänderung

Der beabsichtigte Anbau sei nur eine Umgestaltung des Grundrisses der Wohnung, es handele sich auch nicht um die Schaffung neuen Wohnraums, sondern lediglich um eine Vergrößerung der vorhandenen Wohnfläche.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Mieter keine Modernisierungdulden,
wenn die beabsichtigten Maßnahmen unter Veränderung des Grundrisses so weitreichend sind,
dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern.  


Redaktion


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