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Modernisierung der Wohnung - Anbau eines weiteren Balkons
Will der Vermieter an eine Mietwohnung zu einem bereits vorhandenen Balkon einen weiteren Balkon, meist einen zweiten Balkon, anbauen, dann ist dies nicht immer als Modernisierung zu dulden
Weiterer Balkon als Modernisierungsmaßnahme
Grundsätzlich verpflichtet das Gesetz § 555d BGB - den Mieter dazu, Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters zu dulden. Dabei gilt als Modernisierung, was zu einer Wohnwertverbesserung führt, oder auch zur Einsparung von Wasser oder Energie, § 555b BGB. Aber wie verhält es sich mit dem geplanten Anbau eines weiteren Balkons als Modernisierungsmaßnahme?
Ist ein weiterer Balkon eine Wertverbesserung, als Modernisierung zu dulden?
Ist aber durch eine Maßnahme gar keine Wohnwertverbesserung zu erwartent, dann besteht keine Duldungspflicht:
Modernisierung - Duldungspflicht bei fehlender Wertverbesserung
Dabei kommt es allerdings nicht auf die persönliche Sicht des Mieters oder der Mieterin an, sondern auf die Betrachtung, ob diese Maßnahme von einem durchschnittlichen Mieter als Verbesserung angesehen würde.
Keine Wertverbesserung durch Modernisierung - Duldung durch Mieter?
Zweiter Balkon an Wohnungen als Wertverbesserung - ist das eine Modernisierung?
Der Anbau eines zweiten Balkons dürfte oft eine Wertverbesserung sein. Es kommt aber auf die konkreten Umstände an, es kann doch im Einzelfall durch die Gerichte gegenteilig entschieden werden:
- Es spielt eine Rolle, wie groß die Wohnung ist. Würde bei einer kleinen Wohnung durch den Balkonanbau Stellfläche verloren gehen, dann stehen den denkbaren Vorteilen des zweiten Balkons möglicherweise deutlich höhere Nachteile gegenüber, Landgericht Berlin, Urteil vom 15.11.2005 (Az. 63 S 77/05 ).
- Es kann auch wichtig sein, ob der zweite Balkon sinnvoll nutzbar ist. So sollte in einem anderen sollte der zweite Balkon sollte zum Hinterhof liegen, mit Blick auf die gegenüberliegende Fassade und die Müllstandfläche. Die Abluftanlage eines Restaurants verlief direkt unterhalb des geplanten Balkons, die Balkonanlage hätte zu einer weiteren Verschattung der Wohnungen geführt, und von den Balkonen wäre der Einblick bis in die Wohnungen möglich gewesen.
Das Gericht entschied: In dieser Situation sei der Anbau der weiteren Balkone keine Verbesserung, die Mieter müssten diese Maßnahme nicht dulden. Die Duldungsklage wurde daher abgewiesen.
Urteile: Modernisierung der Wohnung - Vermieter will zusätzlichen Balkon
Anbau eines zweiten Balkons, weiteren Balkons - keine Duldungspflicht für Modernisierung
Stellt der gewünschte Anbau eines weiteren Balkons keine Wertverbesserung dar, dann sind Sie als Mieter:in auch nicht verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden.
- Der Vermieter kann den Mieter auf Duldung der Maßnahme verklagen.
Ob in Ihrem Fall die zuständigen Richter den Anbau als Verbesserung ansehen oder nicht, wird dann erst am Ende eines Prozesses feststehen.
Wollen Sie gegenüber der Modernisierungsmaßnahme persönliche Härtegründe, auch wirtschaftliche Härtegründe vorbringen, dann finden Sie hier weitere Hinweise:
Persönliche Härtegründe - Duldung der Modernisierung?
- Härtegründe müssen Sie innerhalb einer kurzen Frist dem Vermieter mitteilen:
Modernisierungsankündigung - Frist für Mitteilung von Härtegründen
- Es kann auch passieren, dass der Vermieter wegen einer Verweigerung der Duldung eine Kündigung ausspricht. Lassen Sie sich frühzeitig fachkundig beraten.
Redaktion
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