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Diskriminierung von Mietern, Bewerbern - Ungleichbehandlung

Ungleichbehandlung ist im Mietrecht nur verboten, soweit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz) verstoßen wird  und zwar vor Abschluss eines Mietvertrages und auch im laufenden Mietverhältnis.

Gleichbehandlung im laufenden Mietvertrag - Mieterhöhung nicht für alle Mieter

Der Vermieter muss nicht unbedingt alle Mieter gleich behandeln. 

Beispiel

Der Vermieter darf durchaus für den einen Mieter die Miete erhöhen, und beim anderen Mieter die Miete unverändert lassen, oder dem einen Mieter eine Untervermietung oder eine Tierhaltung genehmigen, dem anderen nicht.

Einen automatischen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt es nicht.

Ein Vermieter darf Mieter und Wohnungssuchende nicht diskriminieren 

  • Ein Vermieter darf Mieter (auch Bewerber für einen Mietvertrag) nicht diskriminieren aufgrund:

    der Rasse,

    der ethnischen Herkunft,

    des Geschlechts,

    der sexuellen Identität,

    der Religion oder Weltanschauung,

    des Alters,

    oder wegen einer Behinderung.

  • Hier finden Sie das Gesetz: Gleichbehandlungsgesetz

Stellt sich das Verhalten des Vermieters als Diskriminierung dar, und zwar eine Benachteiligung aufgrund eines der oben aufgelisteten Merkmale, dann müssen Sie diesen  Verstoß innerhalb von zwei Monaten geltend machen: 
Benachteiligungsverbot - Bei Verstoß Frist von zwei Monaten beachten! 

Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz - Entschädigung, Schadenersatz verlangen

In solchen Fällen kann der Vermieter durch ein Gericht verpflichtet werden, eine Entschädigung an  Betroffene zu zahlen.
Wohnungssuche, Diskriminierung Bewerber - Urteil auf Entschädigung  

Hinweis


In manchen Bundesländern kann nicht ohne weiteres eine Klage erhoben werden, sondern zunächst muss eine Schlichtungsstelle eingeschaltet werden.

Liegt keine gesetzwidrige Diskriminierung vor - oder kann sie nicht nachgewiesen werden - , dann kann der Vermieter grundsätzlich auch die Mieter unterschiedlich behandeln.

Kein Anspruch des Mieters auf Gleichbehandlung durch den Vermieter

Es besteht nicht grundsätzlich der Anspruch auf Gleichbehandlung. 

  • Wenn Sie aber einen Anspruch haben, den der Vermieter prüfen muss und nur aus besonderen Gründen ablehnen kann - z.B. die Erlaubnis zur Untervermietung oder zur Tierhaltung - kann es durchaus eine Rolle spielen, was der Vermieter anderen Mietern gestattet.

Redaktion


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