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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Rückforderung einer Provision, Courtage vom Makler
Hat der Mieter an den Makler, Wohnungsvermittler eine Gebühr bezahlt, obwohl diese Forderung unberechtigt war, dann kann dieses Geld zurückgefordert werden.
Mieter zahlt Provision, Courtage an Makler
Mieter, die eine Wohnung anmieten wollen, haben oft mit einem Makler zu tun, der zunächst die Zahlung einer Gebühr verlangt, damit man den Mietvertrag erhält. Es bleibt manchmal gar nichts anderes übrig, als die entsprechende Zahlung zu leisten
Maklergebühr, Courtage für Anmietung einer Mietwohnung ist nicht immer zu zahlen
Oft hat der Makler gegenüber dem Mietinteressenten aber gar keinen Anspruch auf Zahllung einer Gebühr.
Makler - nicht immer muss eine Gebühr, Provision gezahlt werden
Wenn es möglich ist, nehmen Sie zu dem Termin mit dem Makler eine zuverlässige Person als Begleitung mit, die eine Zahlung von Gebühren bestätigen kann.
Bitten Sie um eine Quittung für Ihre Zahlungen.
Bevor Sie sich wegen der Rückforderung an den Makler wenden, nehmen Sie fachkundige Beratung in Anspruch.
Rückforderung: Unberechtigte Maklergebühr, Maklerprovision vom Makler zurückfordern
Zahlungen, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat, können grundsätzlich als "ungerechtfertigte Bereicherung" zurückgefordert werden.
Voraussetzung für die Rückforderung ist:
- Es lässt sich beweisen, dass die Zahlung geleistet worden ist
(Quittung, Zeuge) - Die Gegenseite hatte tatsächlich keinen Anspruch auf die Zahlung
Der Makler kann sich nicht darauf berufen, derjenige, der gezahlt hat, hätte genau gewusst, dass rechtlich gar kein Anspruch des Maklers besteht. Denn hier gilt § 817 BGB:
- Der Makler verstößt gegen ein gesetzliches Verbot.
Rückforderung der Provision: Verjährungsfrist beachten!
Beachten Sie die Verjährungsfrist:
Die regelmäßige Verjährung beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem gezahlt wurde, und beträgt dann drei Jahre.
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Redaktion
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