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Mieterhöhung durch Hausverwalter- Hausverwaltung ist GmbH
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss entschieden, dass ein formelles Mieterhöhungsverlangen, das von einer vom Vermieter bevollmächtigten Hausverwaltungs GmbH einem Mieter zugestellt wird, auch dann gültig ist und den Anforderungen an die Textform genügt, wenn das Schreiben abschließend die Erklärung enthält:
"Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift".
Hausverwaltung - GmbH schickt Mieterhöhung für Mietwohnung - Vollmacht ist Voraussetzung
In einer solchen Mieterhöhungserklärung einer "Juristischen Person", in diesem Fall war es eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist es entbehrlich, einen mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter der Hausverwaltung zu benennen.
- Hat die Hausverwaltung trotzdem einen Mitarbeiter benannt, so ist es nicht erforderlich mitzuteilen oder darzulegen, welche Funktion der Mitarbeiter in der Hausverwaltung hat und gegenüber dem Mieter nachzuweisen, dass dieser Mitarbeiter vom Vermieter bevollmächtigt ist.
Erforderlich ist, dass eine für die Hausverwaltung ordnungsgemäß ausgestellte Vollmacht vorliegt.
- Diese Voraussetzung war gegeben, weil die für die Hausverwaltung ordnungsgemäß ausgestellte Vollmacht dem Mieter bekannt war.
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