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Ratgeber Untervermietung
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Kostenerstattung für Mieter vom Vermieter - Höhe, Stundenlohn
Sind Mietern Kosten für Arbeiten entstanden, für die eigentlich der Vermieter zuständig ist, dann können Mieter für ihren Aufwand die Erstattung von verauslagten bzw. die entstandenen Kosten verlangen - den sogenannten Aufwendungsersatz.
Aufwand, Aufwendungen - Mieter hat Kosten, die der Vermieter zahlen soll
Es kommt öfter vor, dass Mieter Aufwendungen haben, für die der Vermieter zuständig, verantwortlich ist. Dies gilt insbesondere
- im Rahmen von Instandsetzungsmaßnahmen und
- Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters
Z.B. Wegräumen, Abdecken von Hausrat und Möbeln, Beaufsichtigung von Arbeiten, Reinigungsarbeiten, Zurückräumen der Sachen durch die Mieter etc.),
also für die Schaffung der sogenannten Baufreiheit:
Baufreiheit - Platz für Handwerker in Mietwohnungen schaffen
Achtung: Bei Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter seinen gezahlten Aufwendungsersatz bei der Mieterhöhung berücksichtigen.
Mieter hat Kosten - welcher Stundenlohn, welche Höhe ist als Kostenersatz angemessen?
Erforderliche Aufwendungen des Mieters sind in angemessenem Umfang vom Vermieter zu tragen, bzw. dem Mieter zu erstatten, § 555a Absatz 3 BGB. bzw. § 555d Abs. 6 BGB.
Ggf. können Mieter vom Vermieter auch einen Vorschuss für entstehende Kosten verlangen.
Die konkrete Höhe ist immer eine Frage des Einzelfalls.
- Die im Einzelfall angemessene Vergütung einer Eigenleistung kann vom Gericht geschätzt werden BGH, Urteil v. 27.5.2009 – VIII ZR 302/07.
- Teilweise wird auch mit dem jeweiligen Mindestlohn für die entsprechende Branche argumentiert. Hat der Mieter / die Mieterin ein hohes Stundeneinkommen, so wird dieses für vom Mieter selbst aufgewendete Arbeitszeit dennoch meist nicht als erhöhend angesehen.
Aufwendungsersatz - Kostenerstattung für Mieter für selbst erledigte Arbeiten vom Vermieter
Welchen Stundenlohn kann ein Mieter für selbst ausgeführte Arbeiten verlangen?
Als Richtschnur kann bei Räum- und Reinigungsarbeiten z.B. ein Stundensatz von 7,50 Euro (LG Berlin, Urt. v. 24.10.2005 – 67 S 177/05, MM 2006, 73) bis 10 Euro (AG Hamburg, Urt. v. 6.3.2007 – 40 C 230/06, WuM 2007, 445; AG Kassel, Urt. v. 19.7.2012 – 452 C 5148/11, WuM 2012, 552; AG Berlin-Lichtenberg, Urt. v. 27.11.2015 – 21 C 160/15, MM 12/2016, 30, LG Frankfurt/Main, Urt. v. 27.5.2005 – 2/11 S 196/03) angenommen werden.
- Teilweise wird der (von Zeit zu Zeit veränderte) gesetzliche Mindestlohn angesetzt.
Kostenerstattung für Mieter - Reinigung, Aufräumarbeiten in der Mietwohnung
Manche Gerichte halten geringfüge Arbeiten, wie etwa das Zusammenräumen und Sichern von Sachen in kleinerem Umfang und die Durchführung geringfügiger Reinigungsarbeiten nicht oder nur sehr gering für ausgleichspflichtig.
Für die Reinigung einer 33 qm großen Wohnung wurde der Aufwendungsanspruch auf insgesamt 75 Euro begrenzt (LG Berlin, Urt. v. 27.11.2006 – 62 S 173/06, MM 2007, 111)
Manchmal begrenzen die Gerichte auch die absolute Höhe, es muss vielleicht ausführlich begründet werden, warum ein höherer Aufwand entstanden ist.
Mietern sind Kosten entstanden - Nachweis Kosten, Erfassung des Arbeitsaufwandes
Im Streitfall müssen Sie als Mieterin oder Mieter nachweisen, wie hoch die Aufwendungen gewesen sind.
- Es sollte in einer Liste erfasst werden, welche Arbeiten von wann bis wann ausgeführt wurden, und welche Personen daran beteiligt waren.
- Zeugen dafür - z.B. Hilfskräfte oder Familienangehörige oder Besucher - sollten Sie notieren.
Kostenerstattung für Mieter - Arbeiten wurden durch Firma, andere Personen ausgeführt
Wenn Mieter oder Mieterin andere Personen beauftragen, für sie die entsprechenden Arbeiten auszuführen - z.B. Räumen und Reinigungsarbeiten oder auch für eine Renovierung -, dann besteht der Aufwand grundsätzlich in dem Betrag, der bezahlt wurde - allerdings auch nur soweit der Preis angemessen ist.
- Die Arbeitsleistungen und die bezahlten Kosten sind nachzuweisen. Quittungen über den Erhalt der Bezahlung, bzw. als Nachweis auch eine Überweisung, sollten nachgewiesen werden können.
Ein Aufwendungsersatzanspruch kann auch dann bestehen, wenn der Mieter nicht verpflichtet gewesen wäre, die vom Vermieter durchgeführte Maßnahme zu dulden (BGH, Beschl. v. 22.6.2010 – VIII ZR 192/09, WuM 2010, 565).
Mieter hat selbst eine Reparatur in der Wohnung vorgenommen - Bezahlung der Arbeit
Für die durchgeführte Reparatur eines Rollladens wurde im Jahr 2012 einem Mieter ein Stundenlohn von 12,50 € vom Gericht zugesprochen (AG Wetzlar, Az. 38 C 1559/11).
Mieter führt Renovierung aus, wäre dazu nicht verpflichtet gewesen
Wurden in Eigenleistung Renovierungsarbeiten bzw. Schönheitsreparaturen vom Mieter ausgeführt, für die keine Verpflichtung bestand, kann Schadenersatz möglich sein.
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