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Austausch der Duschstange, Duschabtrennung - Kleinreparatur?
Mieter und Vermieter stritten sich über die Kosten für die Reparatur, Austausch einer in der Wohnung als Ausstattung mitvermieteten Duschstange und der Duschabtrennung in Höhe von rund 72 Euro.
Austausch, Reparatur der Duschstange, Duschabtrennung soll eine Kleinreparatur sein
Die Kleinreparaturklausel war wirksam vereinbart.
Nach Ansicht des Vermieters waren die Kosten vom Mieter zu tragen, da die Reparatur von der im Mietvertrag vorhandenen Klausel durch die Aufzählung: "... beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas" erfasst sei.
Die Mieter argumentierten, dass es sich bei der Reparatur nicht um Kosten für die Behebung von Schäden an den „Installationsgegenständen für Wasser" handele.
Reparatur der Duschstange, Duschabtrennung in der Mietwohnung ist keine Kleinreparatur
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied mit Urteil vom 25.8.2010, Az. 822 C 55/10 - die Klausel könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die aufgezählten Gegenstände beispielhaft genannt seien und die Reparatur der Duschstange und der Duschabtrennung durch die Formulierung "Installationsgegenstand für Wasser" erfasst sei.
Auch wenn ein weiteres Verständnis des Begriffs Installationsgegenstand für Wasser denkbar sei, damit alles gemeint ist, was üblicherweise von einem Installateur eingebaut oder repariert werde, könne davon aber nicht ausgegangen werden.
- Bei der Kleinreparaturklausel handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.
​​​​​​​Zweifel bei der Auslegung gingen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters.
Kosten für die Erneuerung der Duschstange und Duschabtrennung sind vom Vermieter zu zahlen
Die Kosten in Höhe von 72 Euro für die Erneuerung der Duschstange und der Duschabtrennung seien daher nicht von den Mietern zu zahlen.
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Redaktion
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