Logo

Austausch Duschstange, Duschabtrennung als Kleinreparatur

Mieter und Vermieter stritten sich über die Kosten für die Reparatur, Austausch einer in der Wohnung als Ausstattung mitvermieteten Duschstange und der Duschabtrennung. 

Austausch, Reparatur der Duschstange, Duschabtrennung soll eine Kleinreparatur sein

Die Kleinreparaturklausel war wirksam vereinbart und die Kosten in Höhe von 72 Euro waren von der im Mietvertrag enthaltenen Betragsregelung für Kleinreparaturen erfasst.

Nach Ansicht des Vermieters waren die Kosten vom Mieter zu tragen, da die Reparatur von der im Mietvertrag vorhandenen Klausel durch die Aufzählung: "... beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas"  erfasst sei. 

Die Mieter argumentierten, dass es sich bei der Reparatur eben nicht um Kosten für die Behebung von Schäden an den „Installationsgegenständen für Wasser" handele.

Reparatur der Duschstange, Duschabtrennung in der Mietwohnung ist keine Kleinreparatur

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied mit Urteil vom 25.8.2010, Az. 822 C 55/10 - die AGB-Klausel im Mietvertrag könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die aufgezählten Gegenstände beispielhaft genannt seien und die Reparatur der Duschstange und der Duschabtrennung durch die Formulierung "Installationsgegenstand für Wasser" erfasst sei.

Duschstange, Duschabtrennung fällt nicht unter Installationsgegenstand für Wasser

Auch wenn ein weiteres Verständnis des Begriffs Installationsgegenstand für Wasser denkbar sei, damit alles gemeint ist, was üblicherweise von einem Installateur eingebaut oder repariert werde, könne davon aber nicht ausgegangen werden.

Kosten für die Erneuerung der Duschstange und Duschabtrennung hat der Vermieter zu zahlen

Die Kosten in Höhe von 72 Euro für die Erneuerung der Duschstange und der Duschabtrennung seien daher nicht von den Mietern zu zahlen. 



Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: