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Begründung für Mietpreisbremse in Berlin ist wirksam - BGH

Die Verordnung für die Anwendung der sogenannten Mietpreisbremse im Land Berlin ist wirksam, insbesondere die Begründung ausreichend veröffentlicht.

Durch Bundesgesetz ist 2015 die Möglichkeit einer Mietbegrenzung bei Neuvermietung eingeführt worden. Damit diese in einem Bundesland gilt, muss die Landesregierung eine besondere Verordnung erlassen und besonders begründen, § 556d BGB.

Voraussetzung für die Mietpreisbremse: Angespannter Wohnungsmarkt

Jedes Bundesland kann die besonderen Regeln zur Anwendung bringen, für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt.

  • Das Land Berlin hat durch eine Rechtsverordnung das gesamte Stadtgebiet zu einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt erklärt.

Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt: Begrenzung bei Neuvermietung

Begründung zur Verordnung des Landes muss veröffentlicht sein

Das Bundesgesetz verlangt, dass die Rechtsverordnung begründet wird, in der Begründung muss auch angegeben werden, welche Maßnahmen das Land ergreifen wird, um Abhilfe gegenüber dieser Anspannung des Wohnnungsmarkts zu schaffen.

Behauptung: Begründung für Mietpreisbremse Berlin nicht ordnungsgemäß veröffentlicht

Rechtsverordnungen werden in Berlin im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Die Begründung zur Verordnung hatte das Land Berlin zeitgleich im Internet veröffentlicht.

Von einigen Akteuren war behauptet worden, diese Art der Veröffentlichung der Begründung sei nicht ausreichend.

Das Landgericht Berlin (Urteil  v. 19.12.2018, Az.  65 S 190/18)  hatte entschieden, dass die Art der Veröffentlichung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Bundesgerichtshof: Veröffentlichung der Begründung für Mietpreisbremse im Internet reicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun durch Urteil vom 27.5.2020 (Az. VIII ZR 45/19 ) entschieden:

  • Die Veröffentlichung der Begründung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist eine amtliche Bekanntmachung, und sie ist für die Öffentlichkeit leicht zugänglich.

  • Damit sind die Anforderungen des Gesetzes erfüllt.

Mietpreispremse - mehrere Mieter - Erhebung der Rüge durch einen Mieter reicht aus

Außerdem hat der BGH in diesem Urteil entschieden, dass es bei mehreren Mietern einer Wohnung ausreicht, wenn einer die Rüge wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse erhebt, bzw. diese im Namen nur eines der Mieter erhoben wird.


Redaktion


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