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Beschwerde von Mietern Ã¼ber anderen Mieter - Vertraulichkeit

Gibt es eine Beschwerde eines Mieters über einen anderen Mieter, und ergreift der Vermieter deshalb gegen den Mieter Maßnahmen, z.B. mit einer Abmahnung, so hat dieser Mieter kein Recht darauf vom Vermieter zu erfahren, wer sich über ihn beschwert hat.

Mieter fühlen sich vom Nachbarn bedroht - Hausfrieden gestört - Beschwerden beim Vermieter

Mieter hatten sich über ein bedrohliches Auftreten eines Nachbarn beschwert. Dieser störe durch aggressives Verhalten, Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und Gewaltandrohungen den Hausfrieden.

Vermieter fordert störenden Mieter auf, den Hausfrieden zu wahren

Auf Grund der Beschwerden forderte der Vermieter den Mieter schriftlich auf, sein Verhalten zu ändern und kündigte für den Fall der Wiederholung eine Abmahnung an. Bei weiteren Verstößen drohe dann sogar die fristlose Kündigung. 

Lärm, Ruhestörung durch Nachbarn - Sammelbeschwerde 

Beschwerde beim Vermieter - Mieter will Auskunft über die Namen der Nachbarn

Der Mieter erwartete daraufhin, dass der Vermieter die Namen seiner Nachbarn mitteilen sollte, und wollte auch wissen, was genau gegen ihn vorgebracht worden sei.

Der Vermieter verweigerte diese Auskünfte, der Mieter klagte auf Auskunft.

Das Amtsgericht München (AG München, Az. 463 C 10947/14) entschied: Wer den Hausfrieden stört, hat keinen Anspruch auf Auskunft, welcher Mieter sich wegen Belästigungen beim Vermieter beschwert hat, der Vermieter darf die Vertraulichkeit wahren, darf konkrete Anschuldigungen anderer Mieter vertraulich behandeln. Dies war auch der Wunsch der anderen Mieter, die sich vor ihrem Nachbarn fürchteten.

Hausfrieden gestört - Namen der Nachbarn sind erst in einem Räumungsprozess mitzuteilen

Das Gericht sah es als zumutbar, dass der auf Auskunft klagende Mieter abwarten müsse, ob es tatsächlich zu einer Kündigung des Mietvertrages wegen der Anschuldigungen kommen würde.

Sollte dies der Fall sein, und müsse der Vermieter in einem Räumungsprozess die Anschuldigungen konkret beweisen, erst dann hätte der Mieter einen Anspruch auf Auskunft. 



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