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Betriebskostenabrechnung - Bescheinigung nach § 35a EStG - Urteile
Mieter können mit der Geltendmachung von anrechenbaren Kosten und Leistungen gemäß § 35a EStG Steuern sparen.
Betriebskostenabrechnungen - steuerlicher Abzug nach § 35a EStG
Für die steuerliche Geltendmachung haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die im Rahmen von Betriebskosten anfallen, die der Mieter zahlt, braucht man eine Bescheinigung bzw. Aufstellung des Verwalters / Vermieters, um über den anteiligen Aufwand in der Steuererklärung Steuer sparen zu können.
Es gibt für die Bescheinigung bzw. wie in der Betriebskostenabrechnung der für Mieter geltend zu machende steuerliche Aufwand ausgewiesen wird, keine besonderen Formvorschriften.
- Das Finanzamt erkennt eine von der Hausverwaltung oder dem Vermieter ausgestellte Unterlage an.
- Auch die Aufführung des Aufwands in der Betriebskostenabrechnung reicht für die steuerliche Geltendmachung aus.
Die Vorlage von Einzelbelegen gegenüber dem Finanzamt ist nicht erforderlich.
Betriebskostenabrechnung - Aufstellung, Bescheinigung nach § 35a EStG ist nicht dabei
Vielfach ist die Meinung anzutreffen, dass der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter eine gesonderte Bescheinigung auszustellen, wenn der Mieter diese anfordert.
Bescheinigung nach § 35a EStG - Anforderung an Betriebskostenabrechnung der Wohnung
In einer neueren Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az. 18 S 339/16) wird die Meinung vertreten, dass der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nur so erstellen müsse, dass der Mieter daraus die auf ihn anteilig entfallenden haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen selbst ermitteln könne.
- Wäre diese Mindestanforderung nicht gegeben, dann wäre es für Mieter nicht möglich, eine Steuerermäßigung gemäß anteilig anfallender Betriebskosten nach § 35 EStG geltend zu machen, denn eine Einsichtnahme in Rechnungen über die Belegeinsicht, um anteilige steuerermäßigende Leistungen als Mieter selbst zu errechnen, gilt als nicht zumutbar.
Für die Erstellung der Bescheinigung nach § 35a EStG können keine Kosten berechnet werden
Das Amtsgericht Lichtenberg (Az. 105 C 394/10) stellte fest, dass der Mieter Anspruch auf eine kostenlose Bescheinigung hat.
Der für den Vermieter entstehende Aufwand für die Erstellung der Bescheinigung falle unter die Verwaltungskosten, die der Mieter nicht zu zahlen hat.
Ähnlich auch Urteile des Amtsgerichts Charlottenburg (Az. 222 C 90/09) und des Amtsgerichts Chemnitz (vom 28.8.2018, Az. 20 C 168/18).
Hausverwaltung verlangt von Mietern Kosten für die Bescheinigung nach § 35a EStG
- Auch ein Hausverwalter kann von Mietern keine Erstattung von Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 35 EStG verlangen.
Redaktion
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