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Bundesgerichtshof bestätigt Verlängerung der Mietpreisbremse - Berlin
Der Bundesgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die 2020 erfolgte Verlängerung der Mietpreisbremse und die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung für Berlin.
Mietpreisbremse - Miete bei Wiedervermietung, Neuvermietung begrenzt
Erstmals 2015 hat der Bundesgesetzgeber eine Mietbegrenzung bei der Vermietung von Wohnraum erlassen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die im jeweiligen Bundesland durch eine Verordnung festgelegt sind, darf die ortsübliche Vergleichsmiete bei der Vermietung um nicht mehr als 10 % überschritten werden, § 556d BGB.
Mietpreisbremse - Begrenzung der Miete bei Neuvermietung
Berlin hatte umgehend durch eine Rechtsverordnung das ganze Stadtgebiet zum Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt erklärt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte 2019 die Regelung des Bundesgesetzes und auch die darauf gestützte Berliner Verordnung als verfassungsgemäß bestätigt.
Bundesverfassungsgericht: Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß
Verlängerung der Mietpreisbremse verfassungswidrig?
2020 wurde vom Bundesgesetzgeber die Regelung über die Mietpreisbremse verlängert - vorerst bis Ende 2025.
- Berlin erließ auf diesr Grundlage wiederum eine entsprechende Verordnung.
Eine Kammer des Landgerichts verurteite zwar (Az. 67 S 180/22 ) einen Vermieter zur Mietrückzahlung gemäß dieser Regelung und stellte auch die zulässige Vertragsmiete fest. Die Kammer meinte aber, die Verlängerung des Bundesgesetzes - und damit die Berliner Verordnung - sei verfassungsrechtlich zweifelhaft.
Das BVerfG habe in seiner Entscheidung von 2019 auch darauf abgestellt, dass die eigentumsbeschränkende Regelung zeitlich befristet (gewesen) sei.
Deshalb ließen diese Richter die Revision zum Bundesgerichtshof zu, die Vermieterseite legte Revision ein.
BGH: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Verlängerung der Mietpreisbremse
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 18.12.2024 (Az. VIII ZR 16/23 ):
- Gegen die Verlängerung der Regelung der Mietpreisbremse (bis Ende 2025) bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Gesetzgeber verfolge ein legitimies Ziel, und es sei auch kein anderes (milderes) Mittel ersichtlich, wie der Gesetzgeber rasch eine Verlangsamung des Anstiegs der Wiedervermietungsmieten erreichen könnte.
Weder überzeugten den BGH die Einwände, die von der Landgerichtskammer angeführt wurden, noch die in dem Revisionsverfahren vorgebrachten weiteren Argumente von der Verfassungswidrigkeit; aus den vorgelegten wohnungswirtschaftlichen Untersuchungen sei im Gegenteil auch eine gewisse Wirksamkeit der Regelungen zu entnehmen.
Damit sei auch die Berliner Verordnung von 2020 durch eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gedeckt, auch die Begründung sei ordnungsgemäß veröffentlicht.
Mietpreisbremse in Berlin weiter anzuwenden
Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte in Berlin nun uneingeschränkt die Mietpreisbremse anwenden. Die Berliner Verordnung läuft zwar Ende Mai 2025 aus, es ist aber eine anschließende Verordnung in Vorbereitung. Damit wäre dann in Berlin die Mietpreisbremse in allen Fällen anzuwenden, in denen bis zum 31.12.2025 ein Vertrag mit höherer Miete abgeschlossen wird.
Allerdings ist zu prüfen, ob eine der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen vorliegt.
Verlängerung der Mietpreisbremse über 2025 hinaus?
Anträge von Parteien und eine Initiatiave von Ländern im Bundesrat, die gesetzliche Regelung der Mietpreisbremse über das Jahresende hinaus zu verlängern, sind vom 20. Deutschen Bundestag nicht mehr beschieden worden. Es ist davon auszugehen, dass diese Anträge umgehend nach der Bundestagswahl und der Neubildung einer Regierung wieder eingebracht werden.
Redaktion
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