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Bundesgerichtshof zur Kappungsgrenze der Mieterhöhung in Berlin
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass in Berlin die im Mieterhöhung im bestehenden Mietvertrag mit der Kappungsgrenzenverordnung wirksam begrenzt ist.
Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Ist die derzeit gezahlte Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, dann dürfen Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen, § 558 BGB.
Das Gesetz begrenzt allgemein solche Mieterhöhungen auf 20 % in drei Jahren (§ 558 Abs. 3 BGB)
Kappungsgrenze durch Verordnung eines Bundeslandes gesenkt
Für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt dürfen aber die einzelnen Bundesländer die allgemeine Kappungsgrenze (Erhöhung der Nettomiete innerhalb von drei Jahren maximal um 20 %) absenken auf 15 % innerhalb von drei Jahren, § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Kappungsgrenze in Berlin - innerhalb von drei Jahren kann Miete höchstens um 15% steigen
Davon hat Berlin schon 2013 Gebrauch gemacht, eine entsprechende Kappungsgrenzen-Verordnung erlassen, auch in den folgenden Jahre diese Verordnung stets erneuert.
- Innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 15 % steigen.
Verlangt ein Vermieter eine höhere Mieterhöhung, dann muss die entsprechende Klage abgewiesen werden.
BGH: Kappungsgrenzenverordnung für Berlin wirksam
Eigentümer hatten entsprechende Urteile in Berlin angegriffen mit der Behauptung, eine solche Mietbegrenzung sei verfassungswidrig. Und außerdem sei die von der Berliner Landesregierung 2013 erlassene Verordnung aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß und rechtswirksam.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einer Entscheidung vom 4.11.2015 (Az. VIII ZR 217/14) , dass keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesvorschrift bestehen und auch die Berliner Verordnung ordnungsgemäß ist.
- Die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in Berlin (seit 2013) beträgt weiterhin 15 Prozent innerhalb von drei Jahren. Auch spätere Berliner Verordnungen wurden nicht aufgehoben.
- Weitere Voraussetzung für eine Mieterhöhung ist, dass nicht schon unterhalb dieser Kappungsgrenze die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten wird.
Leider hat die Kappungsgrenze keine Bedeutung für die Mieterhöhung durch Umlage von Modernisierungskosten und bei Staffelmietvereinbarungen.
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