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Mieterhöhung - Kappungsgrenze bei angespanntem Wohnungsmarkt

In ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Miete bei der Mietererhöhung, Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nur um 15 % in drei Jahren erhöht werden, dadurch ist die Kappungsgrenze gesenkt.

Vermieter müssen die Kappungsgrenze bei einer Mieterhöhung beachten

Innerhalb eines bestehenden Mietvertrags darf der Vermieter Mieterhöhungen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Diese Mietsteigerung darf aber innerhalb von drei Jahren nie mehr betragen als 30 %, sogenannte Kappungsgrenze, § 558 Abs. 3 BGB.

Niedrigere Kappungsgrenze bei angespanntem Wohnungsmarkt

Für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ist diese Kappungsghrenze herabgesetzt:

Voraussetzung ist eine Landesverordnung Ihres Bundeslandes: Gebiete mit besonderem Wohnbedarf sind für die Städte Hamburg und Berlin insgesamt und darüber hinaus in vielen Bundesländern für weitere Gemeinden festgelegt worden.

Der Deutsche Mieterbund veröffentlicht die Liste, in welchen Städten diese besondere Regelung gilt.

Das betrifft die Mieterhöhung im laufenden Mietvertrag.

Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt - Mietpreisbremse

Ab 1.6.2015 kann auch die Miete bei Neuvermietung für bestimmte Gemeinden begrenzt werden - es kann die sogenannte Mietpreisbremse gelten.

Hierfür muss aber zunächst das jeweilige Bundesland durch eine Verordnung festlegen, in welchen Gemeinden die Mietpreisbremse angewendet wird.

Schauen Sie auch, welche weiteren Voraussetzungen und Ausnahmen zu beachten sind.

Und wie Ihre schriftliche Rüge aussehen muss: Mietpreisbremse - qualifizierte Rüge des Mieters 

Allgemeine Mietbegrenzungen für eine Mieterhöhung der Wohnung

Grundsätzlich gelten darüber hinaus weiterhin die Vorschriften über Mietüberhöhung und Mietwucher, Diese werden aber in der Praxis so gut wie nicht angewandt.



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