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Drohne beobachtet Nachbarn - Hobbyflieger verurteilt
Teuer kam es einen Hobbyflieger zu stehen, der eine Drohne aufsteigen und über das benachbarte Grundstück fliegen ließ, wo die Nachbarin auf der Sonnenliege lag.
Auf Grund der Belästigung, schaltete die Frau ihren Anwalt ein und ließ den von ihr identifizierten Piloten wegen des Überflugs schriftlich abmahnen.
Drohne mit Kamera verletzt Privatsphäre des Mieters, das allgemeine Persönlichkeitsrecht
- Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung der entstandenen Anwaltskosten.
Nachdem der Hobbyflieger nicht bereit war auf die Forderungen einzugehen, diese ablehnte, wurde Klage vor dem Amtsgericht Potsdam eingereicht.
Gericht verbietet das Fliegen lassen einer Drohne
Das Amtsgericht Potsdam (Az. 37 C 454/13) verurteilte am 16.4.2015 den Hobbyflieger, das zu unterlassen, die Drohne nicht zum Überflug des Nachbargrundstücks einzusetzen.
- Für den Fall der Wiederholung wurde ein Zwangsgeld von bis zu 250.000 € angedroht.
- Das Gericht begründet das Urteil mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers: Der Eingriff des Beklagten in die geschützte Privatsphäre des Klägers sei nicht gerechtfertigt.
Für das Gericht war entscheidend, dass sich belästigt fühlende Personen nicht wissen können, ob eine Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist oder nicht und ob sie mit der Drohne beobachtet werden.
Der Beklagte hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen und musste auch der Klägerseite die außergerichtlichen Anwaltskosten für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung erstatten.
Redaktion
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