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Eigenbedarfskündigung - Härtefall bei Verwurzelung des Mieters

Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf, und wird der Eigenbedarf als berechtigt angesehen, dann  ist nach Widerspruch des Mieters eine Prüfung erforderlich, ob ein Härtefall vorliegt. Ein bestehender Härtefall kann die Eigenbedarfskündigung unwirksam machen, auch wegen einer bestehenden Verwurzelung des Mieters in seinem Wohnumfeld.

Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung

Der Vermieter kann den laufenden Mietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters muss die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen:
Eigenbedarfskündigung - Grund

Mieter können gegen die Kündigung Widerspruch einlegen, und zwar spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses, sie können einwenden, ein Umzug sei aus Härtegründen nicht zuzumuten, § 574 Abs. 1 BGB. Dann muss das Gericht dies im Streitfall prüfen.
Ordentliche Kündigung - als Mieter Widerspruch einlegen

Eigenbedarfskündigung - Einzelfallprüfung nach Widerspruch bei Härtefällen

Der betroffene Mieter muss dem Gericht die Einzelfallprüfung ermöglichen, indem er möglichst genau mitteilt, auf welche Härtegründe er sich berufen will.

Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung - hohes Alter, Gesundheit und Verwurzelung

Sehr häufig geht es dabei um gesundheitliche Gründe, um hohes Alter der Mieterin / des Mieters, und darum, ob eine Verwurzelung in der Wohngegend besteht.

Urteil des Landgerichts Berlin - Härtegründe für Mieterin wegen Eigenbedarfs

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 25.5.2021 ( 67 S 345/18 ) über einen solchen Fall entschieden und sehr eingehend und sorgfältig geprüft, auf welche Härtegründe sich die Mieterin berufen konnte. Sie war 89 Jahre alt und lebte seit 24 Jahren in der Wohnung, zunächst mit ihrem dann während der Mietzeit verstorbenen Ehemann.

Eigenbedarfskündigung - Härtegrund Verwurzelung im Wohnumfeld, in der Nachbarschaft

Das Gericht betonte, es gehe bei Härtegründen nicht nur um gesundheitliche Fragen, sondern auch um die Verwurzelung in der Wohnumgebung.

Die Mieterin erledigte ihre Einkäufe fußläufig und hatte ihre Versorgung durch Arztpraxen in der unmittelbaren Umgebung sichergestellt, ebenso die Betreuung durch einen Pflegedienst in ihrer Wohnung. Sie hatte soziale Kontakte im Umfeld und ging dort auch kulturellen Aktivitäten nach.

Hohes Alter, finanzielle Lage als Härtegrund bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs

Das hohe Alter der Mieterin bedeutete aus Sicht des Gerichts, dass es unwahrscheinlich erschien, dass die Mieterin in einem neuen Umfeld noch ihren neuen Lebensmittelpunkt würde begründen können. Sie hätte sich eine andere Wohnung in der Nähe ihres bisherigen Wohnumfelds auch nicht (mehr) leisten können.

Interessenabwägung im Rechtsstreit wegen einer Eigenbedarfskündigung

Die Interessen der Mieterin am Verbleib in der Wohnung müssen dann vom Gericht gegenüber den Interessen des Vermieters an der eigenen Nutzung der Wohnung (sei es selbst, sei es durch Familien- oder Haushaltsangehörige abgewogen werden.

Das Gericht stellte bei diesem Vermieter keine Dringlichkeit am Zurückerhalt der Wohnung fest, auch dessen persönliche und wirtschaftliche Nachteile wögen nicht so schwer wie die der Mieterin.

  • Für die Mieterin würden die Folgen der Kündigung eine Verletzung der Menschenwürde darstellen. Die Räumungsklage des Vermieters wurde abgewiesen.

Redaktion


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