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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
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Eigenbedarfskündigung für Haushaltsangehörige des Vermieters
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann der Vermieter nicht nur für sich persönlich, sondern auch zugunsten von anderen Personen aussprechen.
Vermieter meldet Eigenbedarf an der Wohnung für Haushaltsangehörige
Eigenbedarf für bestimmte dritte Personen kann ein zulässiger Kündigungsgrund wegen Eigenbedarfs sein.
Eine Eigenbedarfskündigung kann ausgesprochen werden, wenn die Person, die in die gekündigte Wohnung einziehen soll, ein Haushaltsangehöriger des Vermieters ist.
Kündigung wegen Eigenbedarfs für Haushaltsangehörigen - Verwandtschaft nicht erforderlich
Es ist nicht erforderlich, dass der bzw. die Haushaltsangehörige ein Familienangehöriger ist oder eine Verwandtschaft vorliegt.Ein Haushaltsangehöriger, für den der Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann, muss nicht mit ihm verwandt sein. Es genügt, wenn die Person auf Dauer, also schon länger und nicht nur vorübergehend, im Haushalt des Vermieters lebt und mit dem Vermieter eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft führt.
Eigenbedarf - Auch der Partner, die Partnerin des Vermieters ist eine Haushaltsangehörige
Der typische Fall eines solchen Haushaltsangehörigen ist der/die nichteheliche Lebenspartner/in.
Wollen sich der Vermieter und Lebenspartner/in, die dauerhaft zusammen gelebt und gewirtschaftet haben, sich trennen, kann der Vermieter zugunsten des bisherigen Partners / der bisherigen Partnerin den Mietvertrag für eine ihm gehörende Wohnung kündigen.
Eigenbedarfskündigung auch für erwachsenes Kind des Partners möglich
- Auch für ein erwachsenes Kind des Partners / der Partnerin, falls es dauerhaft mit im Haushalt des Vermieters gewohnt hat und mit umziehen soll, kann eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden.
Kommt es wegen einer solchen Eigenbedarfskündigung zu Gunsten von Haushaltsangehörigen zum Rechtsstreit, muss der Vermieter dem Gericht beweisen, dass es sich um Mitglieder / Mitbewohner seines Haushalts handelt.
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