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Eigenbedarfskündigung für Tochter der Lebensgefährtin

Eigenbedarf kann ein Vermieter nur für Famlienangehörige und Haushaltsangehörige geltend machen, nicht aber für ein Kind der Lebensgefährtin / des Lebensgefährten.

Eigenbedarfskündigung - Vermieter meldet Eigenbedarf für die Tochter der Lebensgefährtin an

Der Vermieter kann einen Mietvertrag kündigen mit der Begründung, es bestehe Eigenbedarf. Wird der Eigenbedarf als berechtigt angesehen, muss der Mieter meist die Wohnung aufgeben.

Eine Frau mit drei Kindern mietete eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, Der Vermieter wohnte in einer Wohnung des Hauses mit seiner Lebensgefährtin. Deren Tochter studierte und lebte in einer anderen Stadt.

Der Vermieter machte Eigenbedarf geltend: Die Tochter seiner Lebensgefährtin wolle in die Wohnung ziehen. Da die Mieterin nicht auszog, kam es zum Prozess.

Urteil: Eigenbedarf des Vermieters für die Tochter der Lebensgefährtin besteht nicht

Das Amtsgericht Siegburg wies mit Urteil vom 17.10.2018 (Az. 105 C 97/18) die Klage ab.

  • Das Gesetz lasse einen Eigenbedarf nur für Familienangehörige des Vermieters und für Haushaltsangehörige zu.

Eigenbedarfskündigung - Tochter der Lebensgefährtin wohnt nicht im Haushalt des Eigentümers

Haushaltsangehörige sei die Tochter der Lebensgefährtin nicht, denn sie lebe bisher nicht dort.
Sie sei aber auch keine Familienangehörige des Vermieters, denn sie sei mit ihm nicht verwandt oder verschwägert.

Es hätten sich zwar die Vorstellungen von der Familie geändert, sogenannte patch-work-Familien seien häufig.

Unter Familienangehörigen verstehe das Gesetz aber nur Verwandte oder Verschwägerte, für die Mieterseite müsse rechtssicher feststellbar sein, ob eine Person zu dem Personenkreis gehört, für den Eigenbedarf geltend gemacht werden kann.

Hinweis


Das kann je nach Lage des Einzelfall vom Gericht auch anders bewertet werden.



Redaktion


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