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Eigenbedarfskündigung im Erhaltungsgebiet - Milieuschutz
Eine Eigenbedarfskündigung des Mietvertrags kann unwirksam sein, wenn die Wohnung in einem Erhaltungsgebiet (Milieuschutz) liegt und der Vermieter keine Genehmigung für eine andere Nutzung der Behörde hat.
Eine Eigenbedarfskündigung der Wohnung für berufliche Zwecke kann möglich sein
Der Vermieter kann den Mietvertrag kündigen, wenn er die vermietete Wohnung selbst benötigt, also wegen sogenanntem Eigenbedarf.
Eigenbedarfskündigung - Gründe
Dabei kann es ausreichen, wenn der Vermieter die Wohnung für berufliche Zwecke benötigt.
Eigenbedarfskündigung wegen Nutzung als Büro
Manchmal gelten aber zusätzliche Regeln, z.B. in Milieuschutzgebieten:
Eigenbedarf an einer Wohnung, die im Erhaltungsgebiet liegt
Nach dem Baugesetzbuch kann die Gemeinde Erhaltungsgebiete festlegen, in denen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung geschützt wird, sogenannter Milieuschutz, § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
- In solchen Gebieten dürfen bauliche Änderungen und Nutzungsänderungen nur ausgeführt werden, wenn eine besondere Behördengenehmigung beantragt und erteilt wurde. Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist auch, wenn Wohnräume künftig für gewerbliche Zwecke genutzt werden sollen.
Erhaltungsgebiet - Milieuschutz, Umstrukturierung
Eigenbedarf für berufliche Zwecke im Milieuschutzgebiet?
Der Eigentümer eines Hauses in einem Milieuschutzgebiet kündigte einen Wohnungsmietvertrag. Er begründete das damit, er und seine Ehefrau wollten in dem Haus kombinierte Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten für sich schaffen, insbesondere einen psychotherapeutischen Praxisbetrieb.
Die erforderliche besondere behördliche Genehmigung für eine Änderung der Nutzung von Wohnräumen für gewerbliche Zwecke beantragte der Eigentümer nicht. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab.
Milieuschutzrecht, Erhaltungsrecht bei Eigenbedarf - Ablehnung des Eigenbedarfs durch Gericht
Das Landgericht Berlin bestätigte das mit Urteil vom 12.08.2015 (65 S 531/14 ).
Die Absichten des Vermieters müssten jedenfalls auch daran geprüft werden, ob die angegebenen Nutzungsabsichten zu den besonderen rechtlichen Anforderungen in solch einem Milieuschutzgebiet passten und ob für die beabsichtigte Nutzung die behördliche Genehmigung erteilt würde. Da es hier zu Widersprüchen kam, die sich auch in ausführlicher Befragung nicht auflösen ließen, hat das Landgericht die Eigenbedarfsbegründung letztlich als unglaubhaft angesehen.
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