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Einbau einer Dusche als Modernisierung der Wohnung

Der Einbau einer Dusche, zusätzlich zur vorhandenen Badewanne, ist nicht immer eine Wertverbesserung, eine Modernisierung der Wohnung.

Vermieter will Umbau eines Badezimmers als Modernisierung

Der Umbau eines Badezimmers durch Änderung des Grundrisses oder einen sonstigen Umbau  kann eine Wertverbesserung sein, eine Modernisierung, die der Mieter dulden muss.

Modernisierung - Verbesserung von Wohnung, Gebäude, Grundstück

  • Auch der Einbau einer Dusche zusätzlich zu einer bereits vorhandenen Badewanne mit Duschvorrichtung kann eine solche Wertverbesserung sein.

Badewanne vorhanden - zusätzlicher Einbau einer Dusche als Modernisierung

Will der Mieter die Maßnahme nicht dulden, und der Vermieter erhebt Klage, dann muss das Gericht den einzelnen Fall beurteilen.

  • Es muss prüfen, ob der konkret geplante Badumbau für die Mietwohnung eine Wertverbesserung ist.

Dabei muss es den konkreten Zuschnitt der Wohnung, die Wohnungsgröße, sonstige bauliche Details und die allgemeinen Wohnbedürfnisse berücksichtigen.

  • Es spielt keine entscheidende Rolle, ob Sie als Mieterin oder Mieter dies nicht als Verbesserung empfinden, sondern ob das Gericht zu dem Ergebnis kommt, nach gängigen Vorstellungen sei dies eine Verbesserung oder keine Wertverbesserung.

Grundrissänderung der Wohnung für Einbau einer Dusche zur Badewanne - Nachteile

Das Landgericht Berlin hatte einen Fall zu prüfen, in dem für den Einbau der zusätzlichen Dusche in der kleinen Wohnung eine Grundrissänderung erfolgen sollte - dadurch wären der Flur der Wohnung und ein Zimmer um einen Meter in der Breite verengt worden. Es war abzuwägen, ob das dann insgesamt als eine Wohnwertverbesserung anzusehen ist.

Muss der Mieter die Modernisierung des Bades mit zusätzlichem Einbau einer Dusche dulden

Das Landgericht Berlin entschied durch Urteil vom 17.5.2018 (Az. 64 S 145/17 ), dass in diesem Fall der Mieter diese Änderung nicht dulden musste.

Begründung: Bei einer Wohnfläche von 56 Quadratmetern würde sich die Verkleinerung des Flurs und eines Zimmers deutlich negativ auswirken. Der Mieter müsse grundsätzlich nicht hinnehmen, seine Möbel nicht mehr stellen zu können. Der Vorteil durch den Einbau der Dusche überwiege nicht gegenüber der sich ergebenden Nachteile durch die Änderung ds Grundrisses.

Hinweis


Es geht bei dieser Abwägung immer um die Einzelheiten der konkreten Wohnung und der Maßnahmen. Und es kann auch bei einem andereren Richter die Abwägung anders ausgehen.



Redaktion


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