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Energetische Modernisierung - Angaben zur konkreten Energieeinsparung
Wird vom Vermieter in der Modernisierungsankündigung eine energetische Modernisierung angekündigt, dann reichen manchmal grobe Angaben zur konkreten Energieeinsparung aus.
Modernisierungsankündigung für energetische Modernisierungsmaßnahmen
Die Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme muss Angaben über die Art und den voraussichtlichen Umfang, den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und deren voraussichtliche Dauer enthalten, auch die Angabe über die zu erwartende Mieterhöhung und die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.
Sie muss auch Angaben enthalten, welche Verbesserung durch die Modernisierung eintreten soll
- bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen: Inwiefern Energie eingespart werden wird.
Modernisierungsankündigung - Angaben zur Energieeinsparung
Das ist in § 555c BGB geregelt.
Energetische Modernisierung - Angaben zur Energieersparnis einer einzelnen Maßnahme
Ein Vermieter kündigte folgende Maßnahmen an: Dachsanierung, Fenstertausch, Wärmedämmung der Fassade. Da der Mieter die Maßnahmen nicht dulden wollte, klagte der Vermieter.
Zuletzt bestand noch Streit darüber, ob der Vermieter für die Wärmedämmung des Daches genauere Angaben für die zu erzielende Energieersparnis hätte machen müssen, und deswegen die gesamte Modernisierungsmaßnahme nicht zu dulden sei. Das hatte das LG Düsseldorf so gesehen:
"Der Klägerin stehe der geltend gemachte Duldungsanspruch nicht zu, weil das Ankündigungsschreiben bezüglich der Dachsanierung den Voraussetzungen des § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genüge und aus diesem Grund (insgesamt) unwirksam sei."
Modernisierung - aus der Baumaßnahme ergibt sich die Energieeinsparung
Der Bundesgerichtshof, Urteil / Beschluss v. 18.12.2019, Az. VIII ZR 332/18, hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Streit an das Berufungsgericht zurück.
Gründe: Aus der Ankündigung des Vermieters sei zu entnehmen, dass eine komplette Isolierung der Haushülle vorgenommen werden soll, dadurch könne Energie eingespart werden.
Die Ankündigung des Vermieters enthielt die Angabe, dass eine Senkung des Wärmedurchgangskoeffizienten (sogenannter. "U-Wert") von 1,0 auf 0,2 erreicht wird.
- Diese Beschreibung der Energieeinsparung war nach Ansicht des BGH ausreichend - es seien keine zusätzlichen Angaben zu der zu erwartenden Energieeinsparung durch die Dachdämmung erforderlich.
Energetische Modernisierung - Angabe zur Energieeinsparung in Modernisierungsankündigung
Gerichte meinen häufiger, dass konkrete Angaben in der Modernisierungsankündigung über die zu erwartende Energieersparnis nicht erforderlich sind, wenn schon allein die Maßnahmen dafür sprechen, dass diese zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen.
Modernisierung - Angaben in der Modernisierungsankündigung
Beabsichtigen Sie, wegen einer unterlassenen Angabe zur Energieeinsparung einer Modernisierungsmaßnahme der Modernisierung zu widersprechen, dann sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Interessant ist ein Urteil des LG Bremen:
Modernisierung, Duldung - Energieeinsparung muss prüfbar sein
Redaktion
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