Logo

Erlaubnis zur Untervermietung - Mietvertragsklausel verlangt Schriftform

Die Erlaubnis zur Untervermietung ist auch wirksam, wenn sie - entgegen einer Vertragsklausel - nicht in Schriftform erteilt worden ist.

Untervermietung - Erlaubnis des Vermieters erforderlich

Eine Untervermietung von Räumen der gemieteten Wohnung dürfen Mieter nicht ohne Erlaubnis des Vermieters vornehmen, andernfalls kann das zu einer Kündigung führen.

Gebrauchsüberlassung - Mietwohnung anderen Personen überlassen

Allerdings dürfen Mieter Besuch haben, und manche Personen können auch längere Zeit ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung aufgenommen werden.

Erlaubnis zur Untervermietung vorher vom Vermieter einholen

Mieter sollten, bevor sie an andere Personen untervermieten, die Erlaubnis des Vermieters einholen.

Im Streitfall müssen Sie als Mieter beweisen, dass eine Erlaubnis des Vermieters erteilt wurde.

  • Deshalb sollten Sie darauf bestehen, dass die Untervermietungserlaubnis schriftlich, mit einer Unterschrift des Vermieters oder Verwalters erteilt wird.

Im Mietvertrag steht, dass nur schriftliche Erlaubnis gilt, Schriftform erforderlich ist

Wie ist es, wenn im Mietvertrag eine Formularklausel steht, dass nur eine schriftliche Erlaubnis gilt?

Wenn Sie als Mieter beweisen können, dass eine Erlaubnis mündlich oder ohne Einhaltung der Schriftform, z.B. per mail, erteilt wurde, dann gilt auch diese mündliche Erlaubnis.

  • Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich steht, dass eine schriftliche Erlaubnis eingeholt werden muss.

In einem Formularvertrag stand:

Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen besuchsweise sich aufhaltende Personen, berechtigt.

Mietvertragsklausel, Formularklausel ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon im Urteil vom 15. Mai 1991, VIII ZR 38/90 entschieden, dass eine solche Vertragsklausel unwirksam ist.

Der BGH urteilte: Abgesehen davon, dass für die Aufnahme mancher Personen gar keine Erlaubnis erforderlich sei, könne eine Erlaubnis auch ohne Beachtung der Schriftform erteilt, stillschweigend auf die Beachtung der Schriftorm verzichtet werden. Die Vertragsklausel, aufdie sich der Vermieter berufen wollte, führe dann zu einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter.

Hinweis

Das damalige Urteil erging noch zu § 549 BGB alter Fassung und § 9 AGBG, heute ist § 553 BGB maßgeblich, dort ist keine Schriftform verlangt, und § 553 Abs.2 BGB verbietet ausdrücklich eine Abweichung zum Nachteil der Mieter. Für die Inhaltskontrolle von Formularklauseln gilt nun § 307 BGB.



Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: